Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Gemeindelasten, sowie wegen Verwaltung des Gemeindevermögend an den Ge- 
meinderath gelangen; 
20) Wahl des Gemeindevorstandes und der Bezirksvorsleher. 
Art. 97. 
Dem Gemeinderathe sleht das Recht der Beschwerdeführung gegen Gemeindebeamte und 
Diener zu. Ihm gebührt die Kontrolirung der ganzen Gemeindeverwaltung, zu welchem 
Behuse er die Befugniß hat, sich durch Einsicht der Acten und Rechnungen oder durch Er- 
nennung von Ausschüssen aus seiner Mitte, oder durch Auskunftserbittung von dem 
Gemeindevorstande Ueberzeugung über die Ausführung seiner Beschlüsse, die gehörige Ver- 
wendung der Gemeindeeinnahmen und die Einhaltung der fesigestellten Voranschläge zu 
verschaffen. 
Art. 98. 
Der Gemeinderath ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände abzugeben, 
welche ihm zu dicsem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. 
Art. 99. 
Die Mltglieder des Gemeinderaths sind an keine Instruktion ihrer Waͤhler gebunden. 
Art. 100. 
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstände von besonderer Wichtigkeit vor der Be- 
schlußfassung hierüber zur Kenntniß der Gemeinde zu bringen und dic zu fassenden Beschlüsse 
im Entwurfe vorzulegen, damit es jedem Bürger möglich sei, Erinnerungen innerhalb einer 
zu bestimmenden Frist bei dem Gemeindevorslande oder einem dazu besonders Beauftragten 
einzureichen, welche dann bei der Beschlußfassung in Erwägung zu ziehen sind. 
Art. 101. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten, wenn nicht durch Orts-Statut etwas 
Andereß festgesetzt wird, keine Besoldung, können aber die Vergütung nothwendiger baarer 
Auslagen für das Gemeindeamt in Anspruch nehmen. 
hb. Des Gemeindevorslandes. 
Art. 102. 
Der Gemeindevorstand steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung; er ist berufen, für 
die Bekanntmachung und Ausführung der die Gemeindeversammlung betreffenden Gesetze und 
Verordnungen, sowie der Beschlüsse der ihm vorgesetzten Bebörden, zu sorgen, die unmittel-
	        
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