Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 112. 
Die Bezirksvorsteher haben dem Gemeindevorstande bei Vollziehung der Anordnungen 
desselben an die Hand zu geben und ihn in allen Gemeindcangelegenheiten, insbesondere bei 
Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindeanstalten, nach seiner Auweisung 
zu unterslützen. 
Att. 113. 
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorslande und den etwa bei- 
gegebenen Abgeordneken des Gemeinderathes jederzeit auf Verlangen die das Rechnungs- 
wesen betreffenden Acten, Bücher nnd sonstigen Papiere zur Einsicht vorzulegen sowie son- 
slige begebrte Anskunft zu entheilen und die Kasse zur Prüfung zu öffnen. Im Uebrigen 
diencn ihm die empfangenen besonderen Instructionen zur Nachachtung. 
Art. 1I14. 
Der Schriftführer hat die Schrift= und Actenführung, sowic die ihm sonst überwiesenen 
Erpchitionsgeschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anleitung zu besorgen. Er ist auf die 
Michtigkeit seiner Niederschristen zu verpflichten. 
Art. 115. 
Der Bürgermeister, der Rechnungsführer und der Schriftführer, sowie das Diener- 
personal haben Anspruch auf eine den Verhältuissen der Gemeinde emsprechende Besoldung, 
deren Feststellung dem Gemeinverathe, bezüglich der Gemeindeversammlung, zusteht. Sollre 
diese Feststellung nicht oder unverhältnißmäßig bewirkt werden, so kann die Aufücchtsbehörde 
solche vornehmen, bezüglich berichtigen. Den Bezirksvorstehern stehr ein solcher Anspruch 
nicht zu, doch bleibt den Gemeinden, in welchen von denselben umfänglichere Leistungen 
verlangt werden, überlassen, denselben angemessene Vergütung dafür zu berwilligen. 
(. Geschäftsgang bei den Gemeinvebehörden. 
aa. Bei dem Gemeinderathe. 
Art. 116. 
Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsihenden und einen Siellvertteter in ge- 
trennten Wahlgängen und mit schriftlichen Abstimmungen. — Er versammelt sich, so oft 
c seine Geschäfte erfordern. 
Art. 117. 
4 Die Zusommenberufung des Gemeindrathes geschieht durch den Vorsitzenden. Sie muß 
ersolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder besselben oder, wo deren weniger
	        
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