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Art. 112.
Die Bezirksvorsteher haben dem Gemeindevorstande bei Vollziehung der Anordnungen
desselben an die Hand zu geben und ihn in allen Gemeindcangelegenheiten, insbesondere bei
Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindeanstalten, nach seiner Auweisung
zu unterslützen.
Att. 113.
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorslande und den etwa bei-
gegebenen Abgeordneken des Gemeinderathes jederzeit auf Verlangen die das Rechnungs-
wesen betreffenden Acten, Bücher nnd sonstigen Papiere zur Einsicht vorzulegen sowie son-
slige begebrte Anskunft zu entheilen und die Kasse zur Prüfung zu öffnen. Im Uebrigen
diencn ihm die empfangenen besonderen Instructionen zur Nachachtung.
Art. 1I14.
Der Schriftführer hat die Schrift= und Actenführung, sowic die ihm sonst überwiesenen
Erpchitionsgeschäfte bei dem Vorstande nach dessen Anleitung zu besorgen. Er ist auf die
Michtigkeit seiner Niederschristen zu verpflichten.
Art. 115.
Der Bürgermeister, der Rechnungsführer und der Schriftführer, sowie das Diener-
personal haben Anspruch auf eine den Verhältuissen der Gemeinde emsprechende Besoldung,
deren Feststellung dem Gemeinverathe, bezüglich der Gemeindeversammlung, zusteht. Sollre
diese Feststellung nicht oder unverhältnißmäßig bewirkt werden, so kann die Aufücchtsbehörde
solche vornehmen, bezüglich berichtigen. Den Bezirksvorstehern stehr ein solcher Anspruch
nicht zu, doch bleibt den Gemeinden, in welchen von denselben umfänglichere Leistungen
verlangt werden, überlassen, denselben angemessene Vergütung dafür zu berwilligen.
(. Geschäftsgang bei den Gemeinvebehörden.
aa. Bei dem Gemeinderathe.
Art. 116.
Der Gemeinderath wählt jährlich einen Vorsihenden und einen Siellvertteter in ge-
trennten Wahlgängen und mit schriftlichen Abstimmungen. — Er versammelt sich, so oft
c seine Geschäfte erfordern.
Art. 117.
4 Die Zusommenberufung des Gemeindrathes geschieht durch den Vorsitzenden. Sie muß
ersolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder besselben oder, wo deren weniger