Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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als Fwôlf vorbanden sind, von mindestens drei derselben, oder vom Gemeindevorstande ge- 
fordert wird. 
Art. 118. 
Der Gemeindevorstand muß zu allen Versammlungen des Gemeinderathes eingeladen 
werden. Lehterer fann verlangen, daß der Gemeindevorstand anwesend sei. Die Bezirks- 
vorsteher werden ebenfalls zur Siyung eingeladen. 
Art. 119. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal vom Gemeinderathe 
fesigesteltt. Mit Ausnahme dringender Fällc erfolgt diese mindestens 2 Tage vorher; es 
können aber auch regelmäßige Sitzungstage festgestellt werden. 
Die Angabe der Gegenslände, worüber beratben werden soll, erfolgt in gewöhnlichen 
Fällen 2 Tage vor der Sitzung. 
Art. 120. 
Der Gemeinderath kann nicht beschlichen, wenn nicht mindestens 2 Dritteheile seiner 
Mitglieder amvesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Gemeindrath zum 
zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, aber dennoch nicht 
in genügender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese 
Bestimmung ausorücklich hingewiesen werden. 
Eine fernere Ausnahme findet bel Gegenständen statt, die durchaus kelnen Aufschub leioen. 
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen Beschluß, der in nächsler ordentlicher 
Sihung behufs der Kenmmißnahme Seitens der früber Nichterschienenen vorgelegt wird. 
Der Vorsitzende ist befugt, gegen ordnungsmäßig zur Sitzung eingeladene, jedoch ohne 
genügende Entschuloigung auöUgebliebene Mitglieder des Gemeinderathes mit Ordnungsstrafen 
bis zu 3 Mark vorzugehen. 
Ar#. 121. 
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenbeiten eine schriftliche Abstimmung 
durch Zirkular zulässig. Der auf diese Weise gefaßte Beschluß muß in der nächsten Sihung. 
bekannt gemacht werden. 
Dem Gemeindevorstande steht das Recht zu, die Ausführung eines solchen Beschlusses 
zu verschieben und auf mündliche Berathung anzutragen. 
Art. 122. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmebrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit muß in 
einer weiteren Sitzung eine nochmalige Berathung und Abstimmung erfolgen, und wenn 
auch hierbei sich Stimmengleichheit ergiebt, so gilt die Frage als verneint. Kein Mitglied
	        
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