Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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des Gemeinderathes darf sich ohne triftige Gründe seiner Stimme enthalten. Die Gnt- 
scheidung über die Triftigkeit der Gründe stebt dem Gemeinderatbe zu. 
Art. 123. 
Wer bei einer Angelegenheit unmittelbaren Vortheil oder Nachtheil zu erwarten hat, 
darf der Verhamlung darüber nicht beiwohnen. Kann wegen dieser Ausschließung eine be- 
schlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so ist die Entscheidung der Gemeinde- 
versammlung zu überlassen. 
Art. 124. 
Die Sitzungen des GemeinderatheS sim öffemlich, wenn derselbe nicht beschließt, aus 
besonderen Gründen eine Ausnahme eintreten zu lassen. 
Der Antrag auf geheime Sitzung kann vom Gemeindevorstande oder von einem Dritt- 
theile der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes geslellt werden; die Berathung und 
Beschlußfassung hierüber muß in geheimer Sitzung erfolgen. 
Die Sitzungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Vor 
dem Sitzungslokale oder in demselben ist in der Regel das Verzeichniß der zur Beratbung 
vorliegenden Gegenstände anzuschlagen. 
Art. 125. 
Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte und bestellt für die einzelnen Gegenstände die 
Reserenten. Er leitet die Verhamlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und hamhabt 
die Ordnung in der Versammlung. Er hat das Recht, jede Person aus dem Situngs- 
zimmer emfernen zu lassen, welche öffentlich Zeichen des Beifalles oder des Mißfallens 
giebt, oder sonstige Unruhe verursacht. 
Art. 126. 
Die Beschlüsse des Gemeinderathes und die Namen der dabei auwesend gewesenen 
Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Die Protokolle müssen nach vorheriger 
Vorlesung und Genehmigung vor dem Schlusse der Sitzung mindestens vom Vorsitzenden 
und Schriftführer unterzeichuct werden. Die Protokoll. Führung wird von einem durch den 
Gemeinderath gewählten Schriftführer besorgt. Beschlüsse, welche eine Thätigkeit des Ge- 
meindevorstandes zur Folge haben müssen, sind diesem alsbald mitzutheilen. 
Art. 127. 
Dem Gemeinerathe bleibt überlassen, die näheren Bestimmungen des Geschäftsganges 
in einer besonderen Geschäftsordnung zu ertheilen. 
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