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Die Verwaltungsbehörden können auch sonst im öffentlichen Interesse, namentlich aus
gesundheitspolizeilichen Rücksichten, zur Verhütung von Ueberschwemmungen oder Versumpfun-
den und zur Offenhaltung des Verkehrs, poltzeiliche Anordnungen rreffen.
Selbst mit Verlehung wohlerworbener Rechte am Wasser können in den Fällen dieses 8.
von den Verwaltungbehörden Anordnungen getroffen werden, vorbehältlich der Emsschädigung
der Berechtigten.
8. 15.
Provisorische Denordnungen.
In den Fällen der §§. 13 und 14 können die Verwaltungsbebörden die dem angenblick-
lichen Bedürfnisse entsprechenden provisorischen Anordnungen sofort treffen und vollstrecken
lassen.
S. 16.
Bechle der gegenüberlieqenden Alerbesiher.
Gehören die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Eigenthümern, so hat ein jeder von
beiden im Verhältniß zu dem andern ein Nuhungsrecht bis zur Hälfte des vorüberfließenden
Wassers.
F. 17.
Lellcemeine Voraussehung lür die Wassernuhzung.
Durch die Benutung des Wassers darf
1) kein einem Andern schädlicher Rückstau,
2) keine Ueberströmung vder Versumpfung fremder Grumstücke verursacht,
3) die Fahrt mit Kähnen und die Flöße nicht behindert werden.
8. 18.
Furückführung des benuhlen Wassers.
Bei vorhandener ortlicher Füglichkeit muß das benutzte Wasser, soweit es nicht durch die
Benu#ung verzehrt ist, dem Gewässer, aus welchem es abgeleitet ist, wieder zugeführt werden,
ef sei denn, daß ohne Nachtheil für die, welche ein Interesse dabei haben, dicse Wiederzuleitung
unterbleiben und die Wegschaffung des Wassers auf audere Weise erfolgen kann.
8. 19.
Rechle der Hinlerlieger.
Die Eigenhümer von Grunostücken, welche nicht unmittelbar am Wasser liegen (Hinter-
lieger) können, abgesehen von Enteignungsfällen, die Venutzung des Wassers insoweit, und
zwar unentgeldlich, in Anspruch nehmen, als die Aulieger dasselbe nach der Lage und Be-
schaffenheit ihrer Grundstücke zu wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken nicht zu benutzen
vermögen.