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Art. 135.
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen ist austatt
der Aufbringung durch Gemeinanlagen nur in außerordentlichen, besonders dringenden
Fällen geslattet und es muß zugleich eine Verzinsg= und Tilgungsrente festgestellt werden,
welche letztere mindestens Ein Prozent des aufzunehmenden Kapitals zu betragen hat.
Art. 136.
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Gemeinde haftet
zunächst das Gemeindevermögen, welches nach Art. 131 u. 132 deren Benutzung unter-
worfen ist, und bei Unzulänglichkeit desselben haften diejenigen, welche zu den Gemeindelasten
beizmragen schuldig sind, nach Verhälmiß ihrer Beitragspflicht im einzelnen Falle. Der
Gläubiger ist berechtigt, die Einziehung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die Aus-
schreibung und Beitreibung von Gemeindeanlagen zum Zwecke der Tilgung seiner Forderung
zu verlangen.
Neu eintretende Gemeindemitglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei ihrem
Eintriue schon vorhandenen Schulden ebenfalls beizmragen verbunden, wogegen den aus-
scheidenden Gemeindemitglichern die Gewährung einer Abfindung für die bei ihrem Austritie
vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt.
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflichtungen,
sondern lediglich für einzelne Gemeindeangehörige oder einzelne Klassen derselben bewirkt
worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten durch die Gemeinde für die
Pflichtigen, bei Prozeßführung der Gemeime für einzelne Einwohnerklassen 2c. haften nur
auf den Betheiligten und sind andere oder nen eintretende Gemeindeglicher nur dann zur
Verzinsung und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als Rechts-
nachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse eingetreten sind.
Art. 137.
Unier der Voraussetzung, daß Darlehne rechtsgültig ausgenommen worden sind, bedarf
es zur Begründung der Forderung gegen eine Gemeinde keines Beweises über die Verwendung
in ihren Nutzen, sobald das Darlehn an den zum Empfange bercchtigten Rechnungsführer
ausgezahlt worden ist.
b. Von der Vertheilung der Gemeindelasten.
Art. 138.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der bis zu Einführung der Gemeindcordnung be-
standenen dinglichen Kommunalabgaben, Schoß, Erbzins und dergl. bleibt unverändert.