Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 151. 
Der Gemeinderath legt diese Voranschläge an cinem öffentlichen befannt zu machenden 
Orte mindestens acht Tage lang zu Jedermanns Einsicht aus. Jedes Gemeindeglied ist be- 
rechtigt, schristliche Erinnerungen hierzu abzugeben, welche bei der Prüfung in Erwägung. 
zu ziehen sind. 
Art. 152. 
Nach Ablauf dieser Frist schreiter der Gemeinderath zur Prüfung und Feütstellung, 
welche bis zum 15. Dezember beendigt sein muß. 
Art. 153. 
Die festgestellten Voranschläge hat sich der Gemeindevorstand zur genauen Richtschnur 
dienen zu lassen. Werden Abweichungen nöthig, zeigen sich die Ausgabensätze ungenügend 
oder machen sich Ausgaben nothwendig, die nicht vorgesehen sind, so hat der Gemeinde- 
vorstand hierzu die Genehmigung des Gemeinderathes zeitig einzuholen. 
Art. 154. 
Die Rechnungen müssen bis zum 1. Mai des auf das Rechnungsjahr folgenden Jahres 
von dem Gemeinderechnungsführer mit vollständigen Belegen an den Gemeindevorstand ab- 
gegeben werden. Dieser unterwirft solche einer Vorprüfung und ertheilt dazu die nöthig 
erscheinende Erläuterung, insbesondere da, wo Abweichungen vom Voranschlage sich ergeben. 
Mit diesen Erlämerungen oder mit der Bemerkung, daß der Vorstand nichts hin- 
zuzusetzen habe, werden die Rechnungen an den Gemeinderath abgegeben. 
Art. 155. 
Der Letztere legt die Rechnungen an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zu 
Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang aus. 
Darauf erfolgt die Revision durch den Gemeinderath, welcher zur Vorbereitung derselben 
eine Commission oder einen besonderen Rechnungsverständigen wählen kann. Die Er- 
innerungen gehen dem Gemeindevorstande zur Beibringung der Beantwortung zu, und nach 
deren Vorlage faßt der Gemeinderath die Beschlüsse. 
Glaubt der Gemeindevostand oder der Rechnungsführer, sich bei diesen Beschlüssen 
nicht beruhigen zu können, so sieht ihm die Berufung an die Aussichtöbehörde zu, die 
hierüber eudgültig entscheidet. Wird hiergegen der Rechtsweg betreten, so hat derselbe keine 
aufschiebende Wirkung. 
Art. 156. 
Nach den Beschlüssen über die Revisions-Erinnerungen, bezüglich nach der Entscheidung
	        
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