Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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wenn der Werth des zu veräußernden Gemeindeguts 1500 Mark oder mehr beträgt, die 
Genehmigung des Ministerium#, Abtheilung für das Innere, erforderlich. In der Stadt 
Gera ist eine solche Genehmigung von den Gemeindebehörden nur dann von dem Ministerium, 
Abtbeilung für das Innerc, einzuholen, wenn der zu veräußernde Gegenstand einen Werth 
15,000 Mark oder mehr hat. Gegen Versagung dieser Genehmigung können die Landge- 
meinden und die Markiflecken und Städte Saalburg, Wurzbach, Tanna und Hohenleuben 
Nekurs an das Minislerium, Abtheilung für dad Innere, die übrigen Stadkgemeinden solchen 
an das Gesammiministerium ergreifen. 
Art. 170. 
In den Städien und Stadtbezirken des oberländischen Bezirks bat der Landrath als 
besländiger Ministerialkommissar die Polizei-Verwaltung zu überwachen, in dringenden Fällen 
unminelbar einzuschreiten und Verfügung zu treffen, wegen dauernder Mißstände und 
Mängel aber Bericht an das Ministerium, Abtheilung für das Innere, zu ersatten.
	        
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