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Personen, deren Einkommen nicht über 300 Mrk. (— 100 Thaler) beträgt, können
von der Steuer freigelassen werden, wenn ihre Leistungösähigkeit durch eine große Anzahl
von Kinvern, die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde Krank-
heit, erhebliche Schulden oder außergewöhnliche Unglücksfälle wesentlich beeinträchtigt ist;
die solchergestalt befreiten Personen dürfen auch nicht zu Gemeindeabgaben herangezogen
werden.
Militär-Gnadengehaltsempfänger (Invaliden, Hinerbliebene der vor dem Feimde ge-
fallenen Soldaten u. s. w.) sind steuerfrei, wenn sic außer der Militärpension kein anderes
steuerpflichtiges Einkommen beziehen; im entgegengesetzten Falle ist bei Feststellung ihres
Steuersatzes auch der Militär= Gnadengehalt mit in Anrechnung zu bringen.
Die außerhalb des elterlichen Hauses lebenden Schüler, Seminaristen, Lehrlinge u. s. w.
sind, dafern sie kein selbsländiges Einkommen haben, fortan steuerfrei zu lassen.
Il. Besondere Bestimmungen wegen der Klassenstener.
(Zu . 5 bis 8 des Gesehes).
8. 10.
Die Veraulagung zur Klassensteuer erfolgt nicht mehr nach äußern, aus der gesell-
schaftlichen Orduung der verschiedenen Verufs= und Erwerbszweige entnommenen Unter-
scheidungsmerkmalen, sondern nach Maßgabe der Schätung des jährlichen Einkommens,
welches 3000 Mrk. (1000 Thlr.) nicht übersteigen darf und in 14 Stufen vertheilt ist.
8. 11.
Bei Bemessung der Höhe des Einkommens sind die für die in zur klassifi=
zirten Einfommensteuer vorgeschriebenen Grundsätze lef. . 11 ff. des Gesetzes und §. 14
ff. gegemvärtiger Instruktion) zu berücksichtigen.
Die Veranlagung erfolgt nach dem Gesammtbetrage des Einkommens, welches die
steuerpflichtigen Personen benw. Haushaltungen aus Grundeigenthum, aus Kapitalvermögen
oder aus Rechten auf periodische Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher Art, aus
dem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung beziehen.
Bei Ermittelung des Einfommens aus Arbeitsverdienst jeglicher Art ist, soweit nicht
ein dauerndes Dienst= oder Arbeitsverhälmmiß gegen festen Jahreslohn vorliegt, die voraus-
lichtliche Dauer der jährlichen Arbeitszeit und der jeweilige Stand der Arbeitslöhne in
Betracht zu glehen, überdies aber zu berücksichtigen,