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1) daß neben dem in baarem Gelde bedungenen Lohne oder Verdienste auch die in
Naturalbezügen, als freier Wohnung, sreier Kost oder sonstigen Vermögens-
vortheilen zu gewährenden Vergümugen zu dem Jahreseinkommen gehören und
nach den ortsüblichen Preisen mit zu veranschlagen sind;
2) daß der Arbeitsverdienst der Mitglieder des Haushaltes (der Chefrau, der nicht
selbst als Gesellen oder Gesinde besteuerten Kinder 1.) dem eigenen Erwerbe
des Haushaltungsvorstandes hinzuzurechnen ist;
3) daß diejenigen Ausgaben, welche sich auf den Unterhalt des Arbeiters und seiner
Familie oder sonst auf die Bestreitung des Hausbaltes beziehen, nicht von dem
Jahreseinkommen in Abzug gebracht werden dürsen.
8. 12.
Das Geset geslattet eine Ermäßigung der nach dem Jahreßeinkommen erfolgten Ein-
schätzung wegen besonderer, die Leistungsfähigkeit bedingender wirthschaftlicher Verhältnisse
der einzelnen Steuerpflichtigen (§. 5 Abs. 2 des Gesetzes). Dieselbe bedarf jedoch, als eine
Ausnahme von dem allgemeinen Schätzungsmaßstabe, in jedem einzelnen Falle der speciellen
Begründung, welche nur durch den Nachweis des Vorhamenseins eines oder mehrerer der
nachstehend bezeichueten Verhältnisse geführt werden kann:
a) eine große Zahl von Kindern;
b) die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger;
) andauernde Krankheit;
4) Verschuldung;
e) außergewöhnliche Unglücksfälle.
Personen mit einem höhern Jahre„eikomnen als 300 Mrk. (100 Thlr.) dürfen
wegen des Vorhandenseins eineß jener besondern Umstände niemals von der Steuer befreit,
sondern nur zu einer niedrigern Stufe eingeschäht werden (cf. S. 9, Abs. 1). Hinsichtlich
der Personen mit einem Einkommen von 300 bis 450 Mrk. (100 bis 150 Thlr.), welche
an sich in Stufe 2 gehören würden, kann mithin die Ermäßigung überhaupt nicht über
eine Stufe hinansgehen; daher wird von einer weitergehenden Herabsetzung in der Regel,
und wo nicht ganz besonders drückende Verhälmisse obwalten, auch für die Personen der
höhern Stufen abzusehen sein.
Die Fälle zu n. b. c. bedürfen keiner weitern Erläuterung. Zu d. findet sich zu
bemerken, daß Schulden, deren Zinsen bereits bei der Feststellung des Jahrcselnkommens
in Abzug gebracht worden sind, eine Ermäßigung des darnach bemessenen Steuersatzes
gewöhnlich nicht zur Folge haben dürfen, von einer Verschuldung in dem hier gemeinten
ESinne vielmehr nur alsdann die Rede sein kann, wenn die vorhandenen Schulden, worauf