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des wirklichen Ertragswerthes des Grundes und Bodens in den einzelnen Fluren einen mehr
oder minder zuverlässigen Anbalt zu gewähren.
Auch die Höhe der Grundsteuer verdient einige Beachtung; indeß bietet sich in der-
selben für die Schätzung des wirklichen Reinertrags eine weniger zuverlässige Unterlage,
weil bei der Grundsteuerregulirung eincstheils nur die Bonität seder einzelnen Grundstücks-
parzelle für sich allein, ohne Rücksicht auf deren wirthschaftlichen Zusammenhang mit an-
dern Grundstücken oder mit gewerblichen Anlagen, in Betracht gekommen, anderntheils die
Bestimmung der Steuereinheiten für die verschicdenen Kuliurarten nicht nach gleichen Grund-
sätzen erfolgt ist.
S. 21.
Läwliche Fabrikationszweige (Brannweinbrennereien, Braucreien, Mühlen, Ziegelcien
u. s. w.) sind, soweir sie nicht bei der Ertragsermittelung des Haupigutes, zu welchem sie
gehören, schon berücksichtigt worden, ebenso wie Stein., Schiefer-, Gyps= oder Kalkbrüche,
ferner Gruben und Hüttemverke, nach dem durchschnittlichen Reinertrage der lehten drei
Jahre zur Berechnung zu ziehen.
Danach ist es insbesondere nicht gestattet, bei der Einschätung des Einkommens aus
bergmännischen Unternehmungen einen Theil des erminelten Reinertrags mit Rücksicht darauf
außer Ansatz zu lassen, daß der Bergbauberrieb seiner eigenthümlichen Natur nach mit der
Zeit die ganze Eigentbumsguelle, die Substanz des Bergwerkes selbst aufzebrt.
C. Das Einkommen aus Kapitalvermögen betireffend.
8. 25.
Wenn nicht feststehr, zu welchem Zinsfuße der Stenerpflichtige sein Kapitalvermögen
nut#t, ist von der Annahme auszugehen, daß derselbe fünf Prozent Zinsen bezieht, und ihm
nach Befinden der Nachweis einer geringeren Einnahme zu überlassen.
8. 26.
In der Regel bilden die zugesicherten Zinsen oder Reuten das zu besteuernde
Einkommen.
Wenn aber Zinsen orer Renten nicht regelmäßig unverkürzt eingehen oder, wie
z. B. Dividenden aus Actienunternehmungen, jährlichen Schwankungen unterliegen, so ist der
für das vorangegangene Jahr gezahlie Betrag in Aurechnung zu bringen. Lehtere Be-
stimmung oczieht sich jevoch, als Ausnahme von der Regel, nur auf solche Zinsen und
Remten, bei denen ihrem Wesen nach Schwankungen oder Verkürzungen vorzukommen
pflegen, bei denen daher auf einen sesten, unveränderlichen Jahresbetrag nicht gerechnet
werden kann.
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