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Reicht die Insel über die Mitte des Flusses hinaus, so theilt sich dieselbe unter die Eigen-
thümer der beiderseitigen Ufer, nach Maßgabe einer durch die Mitte der Flußbettsohle zu zieben-
den Linie.
Dem Elgenthümer einer Jnsel stehen in Bezichung auf Anspülungen aus neu entstehenden
Inseln dieselben Rechte zu, wice dem Eigenthümer des Flußufers.
Bricht ein Tbeil des Flusses durch ein Grundstück und ergießt sich dann wieder in das Fluß-
bett, so bleibt das dadurch zu einer Insel gebildete Stück Laud seinem vorigen Eigenthümer.
Auch die zeitweilige Austrocknung eines Gewässers oder die Ueberschwemmung eines Grund,
stücks ändert nichts an den Eigenthumörechten.
S. 25.
Alluvionen und abgerissene Aserflücke.
Tritt ein Fluß von dem einen Ufer oder von einer Insel zurück, oder erweitert sich ein
Ufer oder eine Insel durch allmälige Anschwemmung oder legt sich fremdes Land an, und
verwächst mit dem Ufer oder der Jusel, so fällt die Vergrößerung dem Eigenthümer des Usfers
oder der Jusel zu.
Ist ein zusammenhängendes Stück Land durch die Gewalt des Wassers von dem Ulfer ab-
gerissen und, als solches erfennbar, an einen andern Ort versetzt worden, so sleht dem bisherigen
Eigenthümer des abgerissenen Stückes innerhalb eines Jahres das Recht zu, dasselbe wegzunch-
men. Auf Antrag des Eigenthümers des Ufers oder der Jusel kann diese Frist aber von der
Verwaltungsbehörde entsprechend verkürzt werden.
S. 26.
Anordnungen zur csrhallung der Iluhlinie.
Wird die ganze oder theilweise Hinwegnahme der Ufererweiterungen, Juseln und abge-
rissenen Landstücke in landes= oder wasserpolizeilicher Hinsicht nothwendig, so hat der Ufereigen-
thümer kein Recht auf Entschädigung.
Niemand darf durch Pflanzung oder audere Vorrichtungen das Auspülen an das Ufer
unter Gefährdung des öffentlichen Interesses oder zum Nachtheil der nachbarlichen oder gegen-
über liegenden Ufer und Grundstücke befördern.
§. 27.
Perlassene Fluhsleclen in Folhe eines Kunflbaues.
Wird ein Schutzban durch Anlegung eines neuen Flußbettes (Durchstich, Flußcorrection)
ausgeführt oder weicht ein Fluß in Folge eines Kunstbaues von dem einen Ufer zurück, so fallen
die verlassenen Stellen dem Unternehmer zu.
Dies gilt auch in Hinsicht auf die innerhalb der letzten 6 Jahre vor Publikation dieses
Gesetzes vollendeten Schu= und Kunslbauten der bezeichneten Art, insofern die Ufereigenthümer
beim Erscheinen des Gesetzes von den solchenfalls verlassenen Flußbettstellen noch nicht Besitz