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Wird ein Mitglied einer Ons- oder Bezirkskommission bleibend außer Stand gesetzt,
seine Funktionen zu erfüllen, so ist für die noch übrige Zeit seines Mandats eine Ersatz-
wahl vorzunehmen.
8. 37.
Jedes Mitglied der Einschätzungskommission hat während der Berathung über seinen
eigenen Steuersatz aus dem Sitzungslokale sich zu entfernen; das Gleiche gilt von dem Vor-
sitzenden, an dessen Stelle für diese Zeit das den Jahren nach älteste Mitglied der Kom-
mission den Vorfitz zu übernehmen hat.
8. 38.
Die Ortskommissionen haben von den Personen, welche im Individualverzeichnisse als
klassenstenerpflichtig bezeichurt sind, aber bei näherer Prüfung für einkommenstenerpflichtig
erachtet werden, dem Vorsitzenden der Bezirkskommission alsbaldige Nachricht zu geben. Um-
gekehrt hat letzteret die betreffende Ortseinschätzungsfommission alsbald zu benachrichtigen,
wenn Personen, welche vom Gemeindevorstande in das Register der Einkommensteuerpflich-
tigen aufgenommen worden sind, von der Bezirkskommission für klassenstenerpflichtig erachtet
werden.
Sollte es sich ereignen, daß eine Person von der Ortskommission für einkommen-
stenerpflichtig, von der Bezirkskommission dagegen für klassensteuerpflichtig erachtet wird,
so ist dieselbe, vorbehaltlich der ihr selbst und den Vertretern des Staatsinteresses zustehenden
Reklamation beziehungsweise Berufung, in Stufe 1 der Einkommensteuer mit terminlich
7½ Mf. (—. 2½ Th.) einzustellen.
39.
Zur Einziehung der über die Einkommensverhälmisse ver etnzelnen Steuerpflichtigen
etwa erforderlichen Nachrichten, sofern diese Verhältuisse nicht bereits hinreichend bekannt
sind und darüber nicht in anderer geeigneter Weise (durch Auskunftbertheilung aus den
Vormunschaftsakten und Hypothekenbüchern, Befragung der Kassenbehörden u. s. w.) Auf-
schluß erlangt werden kann, haben die Einschitzungskommissionen und Bezirksausschüsse sich
der Gemeindevorstände zu bedienen und es sind die letztern allen diesfallsigen Aufforderungen
Folge zu leisten verpflichtet.
VI. Selbstdeklarationen.
(Zu §. 23. des Gesetzes).
8. 40.
Aus die eigenen Deklarationen der Stenerpflichtigen wird allemal, wenn erhebliche
Zweifel wider die Richtigkeit der Angaben nicht obwalzen, besondere Rücksicht zu nehmen