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Ministerialerklärung,
die Aufhebung der unterm 19. Junis. Juli 1854 zwischen der Regierung des Fürslenthums
Reuß j. L. und der Königlich Sächsischen Negierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen
der in Kriminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenen Kosten betresfend.
Die Regierungen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie und des Königreichs Sachsen
sind mit einander übereingefommen, im Hinblick auf die §g. 43 und 46 des Bundesgesetzes
vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, die zwischen den beiden
Regierungen unterm 19. Juni'8s. Juli 1854 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in
strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Koiten als außer Wirksamfeit getreten anzusehen,
nicht minder in Betreff der in polizeilichen Untersuchungsfällen erwachsenden Koslen außer
Wirksamkeit zu setzen und auch in Fällen der letzteren Art für die Frage der Kostenerstat-
tung bei Requisitionen der beiderseitigen Behörden die in §. 43 des erwähnten Bundesgesetzes
aufgestellten Grundsätze als maßgebend gelten zu lassen.
Jedoch soll eine Erstattung dersenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schluß
des Jahres 1873 durch von Behörden des einen Staats bei Behörden des anderen
Staats beantragten Auslieferungen den letzteren erwachsen sind, nicht stattfinden, rücksichtlich
bieser Auslagen vielmehr noch nach Maßgabe der Uebereinfunft vom 19. Juni/8. Juli 1854
verfahren werden.
Gera, am 27. August 1874.
Fürstliches Ministerium.
(L. S.) gez. v. Harbon.