Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

312 
rechnen; hat aber der Geistliche vorher über drei Jahre lang als geistlicher Vikar, als 
Hülfsgeistlicher oder als ständiger Lehrer an einer öffentlichen Schule amtirt, so ist die 
über drei Jahre hinausgehende Zeit mit in Anrechnung zu bringen. 
. 4. 
Die Verglltungen für besondere, mlt dem geistlichen Amte an sich nicht zusammen- 
hängende Funktlonen (z. B. für die Distriktsschulinspektion) bleiben bei Feststellung des 
Amtseinkommens außer Ansatz, wogegen die für weggefallene besondere Leistungen gewährten 
Entschädigungen, Penstonen oder Wartegelder als zum Amtgßeinkommen gehörig zu be- 
handeln sind. 
8. 5. 
Die in 8. 10 des Gesetzes über die Pensionirung der Geistlichen vom 27. Oktober 
1872 (Gesetzs. Bd. XVII. S. 145) und §. 11 des Nachtragsgesehes vom 9. März 1874 
(Gesetzs. Bd. XVII. S. 183) geordneten temporären Abgaben an den geistlichen Emeriti- 
rungsfonds kommen in Wegfall, wenn und insoweit durch deren Emtrichtung das gesetliche 
Mindesteinkommen sammt Alterszulagen verkürzt werden sollte. 
8. 6. 
Die Gewährung dessen, was an dem Mindesteinkommen bei den Pfarrstellen des 
Landes fehlt, ebenso die Aufbringung der Alterszulagen erfolgt durch den Staat. 
Derselbe hat hierbei das Recht, die Kirchkassen und die geistlichen Stiftungskassen zu 
entsprechender Hilfsleistung beizuziehen. 
Die Festistellung der Höhe des Amtseinkommens der betreffenden geistlichen Stellen 
ersolgt in der in §. 3 des Gesetzes über Pensionirung der Geistlichen vom 27. Okkober 
1872 geordneten Weise unter Beiziehung der Kirchengemeindebehörden. 
S. 7. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1875 in Krast. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 16. Dezember 1871. 
L. S. Heinrich. XIV. 
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwid.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.