312
rechnen; hat aber der Geistliche vorher über drei Jahre lang als geistlicher Vikar, als
Hülfsgeistlicher oder als ständiger Lehrer an einer öffentlichen Schule amtirt, so ist die
über drei Jahre hinausgehende Zeit mit in Anrechnung zu bringen.
. 4.
Die Verglltungen für besondere, mlt dem geistlichen Amte an sich nicht zusammen-
hängende Funktlonen (z. B. für die Distriktsschulinspektion) bleiben bei Feststellung des
Amtseinkommens außer Ansatz, wogegen die für weggefallene besondere Leistungen gewährten
Entschädigungen, Penstonen oder Wartegelder als zum Amtgßeinkommen gehörig zu be-
handeln sind.
8. 5.
Die in 8. 10 des Gesetzes über die Pensionirung der Geistlichen vom 27. Oktober
1872 (Gesetzs. Bd. XVII. S. 145) und §. 11 des Nachtragsgesehes vom 9. März 1874
(Gesetzs. Bd. XVII. S. 183) geordneten temporären Abgaben an den geistlichen Emeriti-
rungsfonds kommen in Wegfall, wenn und insoweit durch deren Emtrichtung das gesetliche
Mindesteinkommen sammt Alterszulagen verkürzt werden sollte.
8. 6.
Die Gewährung dessen, was an dem Mindesteinkommen bei den Pfarrstellen des
Landes fehlt, ebenso die Aufbringung der Alterszulagen erfolgt durch den Staat.
Derselbe hat hierbei das Recht, die Kirchkassen und die geistlichen Stiftungskassen zu
entsprechender Hilfsleistung beizuziehen.
Die Festistellung der Höhe des Amtseinkommens der betreffenden geistlichen Stellen
ersolgt in der in §. 3 des Gesetzes über Pensionirung der Geistlichen vom 27. Okkober
1872 geordneten Weise unter Beiziehung der Kirchengemeindebehörden.
S. 7.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April 1875 in Krast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
Schloß Osterstein, am 16. Dezember 1871.
L. S. Heinrich. XIV.
v. Harbon. Dr. E. v. Beulwid.