Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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aller auf den Stand, den Lauf und den Verbrauch des Wassers Einfluß übenden Vorrichtungen 
mit Bezugnahme auf das eingesehte Höhenmaß aufzunehmen und bel der Verwaltungs- 
behörde niederzulegen. 
8. 34b. 
Im Uebrigen gehören die Stauanlagen (F. 33) zu denjenigen Anlagen, welche den Be- 
stimmungen des Titel II der Bundesgewerbeordnung, sowie des Gesetzes zur Ausführung der letz- 
tern unterliegen. 
§. 34c. 
Herslellung von Höhenmassen. 
Soweit bei den bercits bestehenden Stanvorrichtungen bleibende Höhenmaße (Sicherpfahl, 
Merk- oder Pegelpfahl) noch nicht ausgestellt sind, ist ein solches binnen einem Jahre nach 
Publikation dieses Gesehes vom Besiter unter behördlicher Oberaufsicht, im Falle der Säumniß 
aber von der Behörde auf dessen Kosten zu errichten. 
8. 34 d. 
Das Verfahren bel Aufstellung der Höhenmaße, Legung der Fachbäume, Errichtung der 
Wehre und der sonstigen bezüglichen Vorkehrungen bei neu zu errichtenden Stau-Anlagen so- 
wohl, als bei bereits bestebenden, wird durch Ministerial-Verfügung beslimmt. 
8. 35. 
Rasserverschwendung bei Wassernuhungsanlagen; Gesährdung der Tenlieger. 
Die Besiher von Triebwerken und Stauvorrichtungen sind verpflichtet, die Mühlgraben, 
Gerinne und sonstigen Einrichtungen in solchem Zustande zu erhalten, daß keine nutzlose Ver- 
schwendung des Wassers zum Nachtheil anderer Betheiligter und keine Gefährdung anliegender 
Grundstücke stattfindet. Werden solche nachgewicsen, so hat die Verwaltungsbehörde eine 
angemessene Frist zur Beseitigung der Schädlichfeiten zu bestimmen und nach fruchtlosem Ab- 
lauf geeigneten Falles die ersorderlichen Arbeiten auf Kosten der Verpflichteten vornehmen zu 
lassen, die Kosten aber von denselben auf dem durch §. 4 des Geseges, die Polizeistrafgewalt 
betr., vom 8. Juni 1864 bezeichneten Wege einzuziehen. 
S. 36. 
Zwangsenleignung. 
Beschränkung oder Entzichung fremder Rechte im Wege der Zwangsenteignung kann für 
gewerbliche Wassernugungen nicht weiter, als solches der §. 20 gestattet, für landwirthschaftliche 
Wassernuhungen dagegen auch in den Fällen der §§. 37—59 beansprucht werden. 
8. 37. 
Benutung sremder Aser zum Denschlus von Hlauwerken. 
Der Ufereigenthümer, welcher zur Benutzung des ihm zustehenden Wassers für die Be- 
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