Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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wässerung seiner Grundstücke ein Stamwerk errichten will, ist befugt, gegen vorgängige volle 
Entschädigung von dem Eigenthümer des jenseitigen Ufers die Benuhung desselben zum Anschluß 
des Werkes in Anspruch zu nehmen. 
Triebwerke und Gebäulichkeiten sind solchem Anspruche nicht unterworfen. 
8. 36. 
Forklehung. 
Der Eigemhümer des für den Auschluß eines solchen Stamverks in Anspruch genommenen 
Ufers kann zu jeder Zeit die Mitbenutzung deß Stauwerks bis zur Hälfte des aufgestauten 
Wassers verlangen gegen Theilnahme an den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung des 
Werkes im Verhältniß der angesprochenen Mitbenutzung. 
In diesem Falle ist keine Entschädigung für den Anschluß zu leisten, und der dafür etwa 
bezahlie Betrag ist zurückzugeben. Wird die Benutung erst nach dem Beginn oder nach der 
Vollendung des Werks verlangt, so hat derjenige, welcher sie anspricht, außerdem den Mehr- 
betrag der Koslen allein zu tragen, welcher durch die für die Mitbenutzung erforderlichen Ab- 
änderungen etwa veranlaßt wird. 
8. 39. 
Kompelenz der Juflizbehörden. 
Die über die Amvendung der §§. 37 und 38 entstehenden Streitigkeiten unterlicgen der 
Entscheidung der Justizbehörden. 
8. 40. 
Benutzung des Wassers Hlillslehender Friebwerke zur Bewässerung. 
Das einem Triebwerke rechtlich gebührende Betriebswasser darf, so lange das Werk uicht 
im Gange ist, für die Bewässerung benutzt werden, sofern nicht umfassende Rechte zum Vortheil 
derselben bestehen. 
8. 41. 
Acsswõchige Benuhung hierzu. 
Den Triebwerken für gewerbliche Zwecke darf, vorbehältlich wohlerworbener Rechte, das 
Betriebswasser zum Zweck der Bewässerung wöchentlich von Sonntag srüh 6 Uhr bis Montag 
früh 6 Uhr ohne Emschädigung entzogen werden. 
Eine Ausnahme soll zu Gunsten des Betriebes von Schmelzwerken bestehen. Auch kann 
eine solche nach dem Ermessen der Ortspolizeibehörde bei außerordentlichem Wassermangel oder 
bei anderen außerordentlichen Umständen zu Gunsten von sonstigen Triebwerken für gewerbliche 
Zwecke angcordnet werden. 
8. 42. 
Reilragspssichl der Besiher der Vewaͤsserungs · Ansagen. 
Wenn das Wasser zu einer neuen Bewässerungs- Anlage aus dem Zu-
	        
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