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leltungsgraben eines Wasserwerkes oder aus einer durch das Wehr desselben bewirkten An-
schwellung bezogen wird, so haben die Besitzer der zu bewässernden Grundstücke zu den Kosten
für Unterhaltung des Juleitungsgrabens oder des Wehrs nach Verhältniß ihres Wasserbezugs
beizutragen. Die Größe des Beitrags wird von der Verwaltungsbehörde bestimmt.
S. 43.
Zwangsenkeignungen zu Gunslen derarliger Aulagen, Wape#erleilungslervikulen.
· Der Eigentbümer eines Grundstücks kann gezwungen werden, die Berechtigung zur Wasser-
leitung über oder durch dasselbe Behufs der Bewässerung eines anderen Grundstücks einzuräu-
men, wenn
1) die Anlage für das letztere einen wesentlichen Nutzen gewährt,
2) dieselbe nicht auf andere angemessene Weise auögeführt werden kann,
3) dem Besiher des in Anspruch genommenen Grundstücks eine wesentliche Störung be-
züglich der besonderen Benutzung desselben oder seincs Wirthschaftsbetriebs überhaupt
durch die Wasserleitung nicht verursacht, und er für die ihm durch deren Anlage und
Unterhaltung entstehenden Nachtheile entschädigt wird,
4) die Zuleitung des Wassers nicht durch überbaute Grundstücke, über Friedhöfse, Höfe und
Hausgärten erfolgen soll.
Streitigkeiten über Ansprüche auf eine solche Wasserleitung, über deren Umfang und die
Art der Ausführung werden von der Verwaltungsbehörde entschieden; die zu leistende Entschädi-
gung wird nach den Vorschriften in §. 3 311, des Gesehes vom 26. Juni 1856 festgestellt.
Zwang zur activen Theilnahme: D#blrelungsrechl der Gezwungenen.
Für solche Bewässerungs-Anlagen, welche wegen unzweifelhaft überwiegender Ersprieß-
lichkeit und bedcutender Ausdehnung als gemeinnützige Unternehmungen zu betrachten sind,
können außer den in §#§. 37—41, 43 bezeichneten Befugnissen auch noch vie in den folgenden
88. 45— 48 angeführten Zwangörechte, unter den dabei angegebenen Voraussegungen in An-
spruch genommen werden.
8. 456.
Forlletzung.
Kamn ein Bewasserungs-Unternehmen solcher Art zweckmäßig nur durch Ausdehnung auf
eine, mehreren Eepchümern gehörige Grundfläche ausgeführt werden, und ist die Zustimmung
aller Eigenthümer dieser Grundstücke im gütlichen Wege nicht zu erreichen, so können die
Wwersprechenden zur Theilnahme an dem Unternehmen gezwungen werden, wenn die
itzenthümer von wenigstens der Hälfte der ganzen bei der Anlage
betheiligten Grunofläche sich für die Anlage entscheiden.