Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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leltungsgraben eines Wasserwerkes oder aus einer durch das Wehr desselben bewirkten An- 
schwellung bezogen wird, so haben die Besitzer der zu bewässernden Grundstücke zu den Kosten 
für Unterhaltung des Juleitungsgrabens oder des Wehrs nach Verhältniß ihres Wasserbezugs 
beizutragen. Die Größe des Beitrags wird von der Verwaltungsbehörde bestimmt. 
S. 43. 
Zwangsenkeignungen zu Gunslen derarliger Aulagen, Wape#erleilungslervikulen. 
· Der Eigentbümer eines Grundstücks kann gezwungen werden, die Berechtigung zur Wasser- 
leitung über oder durch dasselbe Behufs der Bewässerung eines anderen Grundstücks einzuräu- 
men, wenn 
1) die Anlage für das letztere einen wesentlichen Nutzen gewährt, 
2) dieselbe nicht auf andere angemessene Weise auögeführt werden kann, 
3) dem Besiher des in Anspruch genommenen Grundstücks eine wesentliche Störung be- 
züglich der besonderen Benutzung desselben oder seincs Wirthschaftsbetriebs überhaupt 
durch die Wasserleitung nicht verursacht, und er für die ihm durch deren Anlage und 
Unterhaltung entstehenden Nachtheile entschädigt wird, 
4) die Zuleitung des Wassers nicht durch überbaute Grundstücke, über Friedhöfse, Höfe und 
Hausgärten erfolgen soll. 
Streitigkeiten über Ansprüche auf eine solche Wasserleitung, über deren Umfang und die 
Art der Ausführung werden von der Verwaltungsbehörde entschieden; die zu leistende Entschädi- 
gung wird nach den Vorschriften in §. 3 311, des Gesehes vom 26. Juni 1856 festgestellt. 
Zwang zur activen Theilnahme: D#blrelungsrechl der Gezwungenen. 
Für solche Bewässerungs-Anlagen, welche wegen unzweifelhaft überwiegender Ersprieß- 
lichkeit und bedcutender Ausdehnung als gemeinnützige Unternehmungen zu betrachten sind, 
können außer den in §#§. 37—41, 43 bezeichneten Befugnissen auch noch vie in den folgenden 
88. 45— 48 angeführten Zwangörechte, unter den dabei angegebenen Voraussegungen in An- 
spruch genommen werden. 
8. 456. 
Forlletzung. 
Kamn ein Bewasserungs-Unternehmen solcher Art zweckmäßig nur durch Ausdehnung auf 
eine, mehreren Eepchümern gehörige Grundfläche ausgeführt werden, und ist die Zustimmung 
aller Eigenthümer dieser Grundstücke im gütlichen Wege nicht zu erreichen, so können die 
Wwersprechenden zur Theilnahme an dem Unternehmen gezwungen werden, wenn die 
itzenthümer von wenigstens der Hälfte der ganzen bei der Anlage 
betheiligten Grunofläche sich für die Anlage entscheiden.
	        
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