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Die Widbdersprechenden koͤnnen sich jedoch der Theilnahme an dem Unternehmen durch Ab-
tretung der betreffenden Grundfläche an die Zustimmenden entziehen.
Die Feststellung der Eutschädigung hierfür erfolgt nach den Bestimmungen deß 9. 3 sqq.
des Gesetzes vom 26. Juni 1856.
S. 46.
Forlsehung; Bücklrill und Erntschädigungsrecht der Gezwungenen.
Ergiebt sich aus den Erfahrungen der auf die Vollendung der Bewässerungs-Anlage
folgenden fünf Jahre, daß die Anlage ohne Verschulden der widersprecheuden Grundeigenthümer
die Ertragsfähigkeit ihrer Grunstücke gar nicht oder doch nicht in einem dem Ausfwam ent-
sprechenden Maße erhöht, oder daß sie sogar einen bleibenden Nachtheil für ihre Grundstücke
zur Folge gehabt hat, so können jene Grundeigenthümer der ferneren Betheiligung an der
Anlage sich enthalten, überdies aber im ersten Falle den verhältnißmäßigen Rückersatz des
geleisteten Koflenbetrags und der eiwa gezahlten Zinsen, beziehungsweise Aufhebung ihrer
Schuld, im zweiten Falle auch den Ersatz des erwiesenen Schadens in Anspruch nehmen. Die
Verhamlung und Entscheidung hierüber steht den Justizbehörden zu.
S. 47.
Forlsetzung.
Die Eigenthümer von Grundstücken, welche ihrer Gattung nach nicht zu denen gehören,
für welche das Unternehmen höhere Ertragsfähigkeit bezweckt, oder deren besondere Benutzungs-
weise für den Eigenthümer von größerem wirtbschaftlichen Interesse ist, als die durch die Anlage
beabsichtigte Verbesserung, können nicht zur Theilnahme gezwungen werden.
Ist jedoch das Unternehmen ohne Ausdehnung auch auf solche Grunstücke nicht ausführbar,
so sind die Eigenthümer derselben befugt, anstatt des Ersatzes der durch die Theilnahme für sie
entstehenden Nachtheile, zu verlangen, daß ihnen die fraglichen Grundstücke gegen eine nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juni 1856 zu ermittelnde Entschädigung abgenommen
werden.
8. 48.
Forlsehung.
Die Unternehmer einer Anlage der in &. 14 bezeichneien Art können die zwangsweise
Abtretung unbeweglichen Eigenthmms mit Einschluß von Triebwerken, sowie die Zwangs-
enteignung von Wassernugungswerken und sonstigen Realberechtigungen verlangen, sofern solche
Maßnahmen zur Ausführung des Umernehmens nothwendig sind, und die Gemeinnnhigkeit der
abzutretenden Rechte von der des beabsichtigten Unternehmens nach dem Ermessen der Ver-
waltungsbehörde mit Wahrschelnlichkeit überwogen wird.