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8. 49.
Forllelzung. Ernlziehung der csnlwässerungsfäßigkei!, Versumpsung oder Aeberschwemmung.
Sind zu dieser Ausführung Belästigungen von Grundeigenthum durch Entziehung der
Entwässerungsfähigkeit, durch Versumpfung oder Ueberschwemmung nothwendig, und liegt nicht
der in §. 57 bezelchnete Fall vor, so ist der Eigenthümer befugt, anstatt eine Entschädigung
für diese Nachtheile, zu verlangen, daß ihm von den Umternehmern der gefährdete Theil seines
Grunostücks und auch der übrige Theil desselben, sofern dieser nach dem Gutachten Sachver-
ständiger seiner Bestimmung gemäß nicht mehr mit Vortheil von dem bisherigen Eigenthümer
benutzt werden kann, gegen die gesetzliche Entschädigung (§J. 58) abgenommen werde.
S. 50.
Versahren bei Herstellung solcher Denlagen.
Wer die Herstellung einer Bewässerungs-Aulage der in §.44 bezeichneten Art beabsichtigt,
hat der Verwaltungsbebörde, in deren Bezirke die betreffende Grundfläche sich befindet, einen
vollständigen Ent#wurf des ganzen Unternehmens vorzulegen.
8. 51.
Forlsehnung.
Dieser En#wurf muß, sofern nicht die Verwaltungobehörde das eine oder das andere Er-
forderniß zu erlassen unbedenklich findet, enthalten
1) eine genaue Darstellung aller Einzelheiten deb Planes, insonderheit:
a. die Augabe des Flusses, Baches, Teiches oder sonfligen Wasserbehälters, aus
welchem —, und der Wassermasse, mit welcher gewässert werden soll, ferner
die Beschreibung der dazu nöthigen Vorrichtungen (Wehre, Schleußen u. s. w.)
und der an dem Wasser bestehenden Eigenthums= und Nutzungsrechte;
b. die Situationszeichnung nebst Gesällmessung (Nivellement), welche von einem
geprüsten Geometer oder geprüsten Wasserbautechniker gefertigt oder beglaubigt
sein muß;
c. die Angabe der Größe der zu bewässerudcn Grundfläche, die Bencunung der
Flur oder Fluren, in welchen dieselbe liegt, und der Nummern des Flurbuchs;
d. die Namen und Wohnorte der Grundslücksanlieger, derjenigen, durch deren
Grundstücke Zuleitungs= bezüglich Ableimungsgräben gemacht werden sollen,
überhaupt aller derjenigen, welche Grundstücke abtreten oder deren Eigenthums-
oder Nutungörechte beschränkt werden sollen;
2) eine Verechunng der aus dem Unternehmen wahrscheinlich hervorgehenden wirth-
schaftlichen Vortheile;
3) die Verzeichnisse derjenigen Grurdbesitzer, welche sich etwa bereits für die Aus-
führung des Plans auf gemeinschaftliche Kosten erklärt haben, mit Angabe ihrer
Antheile an der zu bewässernden Grumfläche;