Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 49. 
Forllelzung. Ernlziehung der csnlwässerungsfäßigkei!, Versumpsung oder Aeberschwemmung. 
Sind zu dieser Ausführung Belästigungen von Grundeigenthum durch Entziehung der 
Entwässerungsfähigkeit, durch Versumpfung oder Ueberschwemmung nothwendig, und liegt nicht 
der in §. 57 bezelchnete Fall vor, so ist der Eigenthümer befugt, anstatt eine Entschädigung 
für diese Nachtheile, zu verlangen, daß ihm von den Umternehmern der gefährdete Theil seines 
Grunostücks und auch der übrige Theil desselben, sofern dieser nach dem Gutachten Sachver- 
ständiger seiner Bestimmung gemäß nicht mehr mit Vortheil von dem bisherigen Eigenthümer 
benutzt werden kann, gegen die gesetzliche Entschädigung (§J. 58) abgenommen werde. 
S. 50. 
Versahren bei Herstellung solcher Denlagen. 
Wer die Herstellung einer Bewässerungs-Aulage der in §.44 bezeichneten Art beabsichtigt, 
hat der Verwaltungsbebörde, in deren Bezirke die betreffende Grundfläche sich befindet, einen 
vollständigen Ent#wurf des ganzen Unternehmens vorzulegen. 
8. 51. 
Forlsehnung. 
Dieser En#wurf muß, sofern nicht die Verwaltungobehörde das eine oder das andere Er- 
forderniß zu erlassen unbedenklich findet, enthalten 
1) eine genaue Darstellung aller Einzelheiten deb Planes, insonderheit: 
a. die Augabe des Flusses, Baches, Teiches oder sonfligen Wasserbehälters, aus 
welchem —, und der Wassermasse, mit welcher gewässert werden soll, ferner 
die Beschreibung der dazu nöthigen Vorrichtungen (Wehre, Schleußen u. s. w.) 
und der an dem Wasser bestehenden Eigenthums= und Nutzungsrechte; 
b. die Situationszeichnung nebst Gesällmessung (Nivellement), welche von einem 
geprüsten Geometer oder geprüsten Wasserbautechniker gefertigt oder beglaubigt 
sein muß; 
c. die Angabe der Größe der zu bewässerudcn Grundfläche, die Bencunung der 
Flur oder Fluren, in welchen dieselbe liegt, und der Nummern des Flurbuchs; 
d. die Namen und Wohnorte der Grundslücksanlieger, derjenigen, durch deren 
Grundstücke Zuleitungs= bezüglich Ableimungsgräben gemacht werden sollen, 
überhaupt aller derjenigen, welche Grundstücke abtreten oder deren Eigenthums- 
oder Nutungörechte beschränkt werden sollen; 
2) eine Verechunng der aus dem Unternehmen wahrscheinlich hervorgehenden wirth- 
schaftlichen Vortheile; 
3) die Verzeichnisse derjenigen Grurdbesitzer, welche sich etwa bereits für die Aus- 
führung des Plans auf gemeinschaftliche Kosten erklärt haben, mit Angabe ihrer 
Antheile an der zu bewässernden Grumfläche;
	        
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