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4) die Angabe derjenigen Gruwbesitzer, deren Theilnahme von den Unternehmern ver-
langt wird;
5) einen Voranschlag über die wahrscheinlichen Kosten der erslen Einrichzung und
künftigen Unterhaltung.
Plan und Voranschlag (Nr. 1 und 5) müssen von einem Wasser-- und Wiesenbau-Techni-
ker und einem öconomischen Sachverständigen gemeinschaftlich beglaubigt sein, welche beide an
der Sache unbetheiligt sind.
Desgleichen wird erfordert, daß die Rechnung (Nr. 2) ebenfalls von einem solchen Sach-
verständigen verfaßt oder geprüft und anerkannt, endlich daß das Verzeichniß (Nr. 3) von den
bereits beigetretenen Grundbesitzern unterschrieben sei.
g. 52.
Forlsetzung.
Sofern nicht die Verwaltungsbehörde bei einer vorläufig durch Besichtigung und sonst vor-
zunehmenden Sacherörterung den Antrag auf Gestattung der Anlage, namentlich wegen Ge-
fährdung des öffentlichen Interesses (§. 14) zur sofortigen Zurückweisung geeignet findet, hat
sie denselben unter kurzer Bezeichnung des Unternebmers in dem für ihre amtlichen Bekannt-
machungen bestimmten Blatie mit gleichzeitiger Ansehung eines Verhaudlungötermins zu ver-
öffentlichen.
§, 53.
Forlsehung. Oessenlliche Bekannlmachung.
Diese Bekanntmachung soll enthalten:
1) die Hinweisung auf den bei der Verwaltungsbehorde zur Einsicht auflicgenden Plan;
2) die Aufforderung, elwaige Eimvendungen in dem mimdestens auf vier Wochen von
der Zeit der Einrückung der Bekanntmachung hinaus zu bestimmenden Termine
personlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte anzumelden;
3) die Verwarnung, daß beim Nichterscheinen
a. der Unternehmer, der Antrag als zurückgenommen zu crachten sei um dieselben
die sämmtlichen Kosten des vereitelten Termins, mit Einschluß der Reise, und
Zehrungskosten und der Entschädigung für Versäumniß der Erschienenen zu
tragen haben,
b. der übrigen Betheiligten, ihre Eimwilligung in die beantragte Enteignung, be-
ziehungsweise die Erklärung ihrer Theilnahme an dem Unternehmen, anzu-
nehmen, und sic mit späteren Gimvendungen dagegen nicht zu bören seien.
Diese Bekanntmachung muß in der Gemeinde, in deren Bezirk das Unternehmen aus-
geführt werden soll, sowice in den angrenzenden oder sonft betheiligten Gemeinden auch noch in
ortbüblicher Weise veröffentlicht, und den Antragstellern, sowie den der Behörde durch den vor-
gelegten Enuvurf befannt gewordenen Betheiligten, namentlich den Eigenthümern der unmittel-
bar ober- oder unterhalb liegenden Triebwerke besonders zugestellt werden.