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8. 54.
Jorlselzuug. Verhandsungslermin.
In dem Verhandlungstermin ist vorzugsweise zu erörtern: 4
1) ob und in welcher Weise das Umernehmen zweckmäßig ausführbar sei, welche Vor-
theile und Nachtheile von demselben zu erwarien stehen, ob dasselbe einen über-
wiegenden landwirthschaftlichen Nutzen, namentlich etwa dadurch herbeigeführten
Versumpfungen oder Ueberschwemmungen gegenüber zu gewähren verspreche;
2) ob die zu verwendende Wassermasse verfügbar sei und ohne erhebliche Beeinträchti-
gung der bereits besteheuden Werke und Aulagen und des unemntbehrlichen Wasser-
bedarfs der unterhalb liegenden Ortschaften, sowic ohne sonstige Gefährdung öffent-
licher Interessen zu dem beabsichtigten Zwecke benutzt werden könne, und ob eine
Vermehrung des verfügbaren Wassers durch die nach §. 35 zulässige Maßregel zu
erzielen;
3) ob und inwieweit fremdes Wasser nothwendig zu beanspruchen sei;
4) ob und welche Abtretung von Elgenthums-, Nuhungs= oder Dienstbarkeitsrechten
Dritter, oder ob und welche Belastung fremden Eigenthums mit Dienstbarkeiten
nothwewig sei;
5) ob die Ausdehnung der Anlage auf die hierfür beantragten Grundstücke zur zweck-
mäßigen Ausführung des Unternehmens nothwendig sei;
6) welche Brücken, Ueberfahrten, Einfriedigungen und sonstige Vorrichtungen in Folge
des Unternehmens angelegt werden müssen;
7) Welche Entschädigung in den unter Nr. 3—5 bezeichneten Fällen ungefähr erfor-
derlich werden dürfte;
8) wie die Herstellungs= und Unterhaltungskosten zu bestreiten und der Beitrags-
maßstab festzusetzen sei.
4 5.
Forlsehung.
Die Behörde hat in dem Verhamlungstermin die Exzielung einer gütlichen Uebereinkunft
zwischen den Betheiligten, inöbesondere aber auch über die Abtretungöfrage und die zu leistende
Entschädigung hinzuwirken.
Kommt eine solche Uebereinkunft nicht zu Standc, so sind die Einwendungen gegen das
Unternehmen, die Art seiner Ausführung, die Betheiligung Einzelner und die beanspruchten
Zwangsenteignungen mündlich und mit Ausschluß jeden Schrifnvechsels erschöpfend zu erörtern
und die Ergebnisse zu Prokokoll zu nehmen.
Machen sich nach dem Termine weitere Erörterungen zur Begründung eines Urtheils über
die hervorgetretenen Streitpunkte nöthig, so sind solche von der Behörde, nöthigenfalls unter
Zuzlehung Sachverständiger mit thunlichster Beschlcunigung vorzunehmen.