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Er wählt zur Leitung der Geschäfte, sowie zum unmittelbaren Verkehre mit den Behörden
und dritten Personen aus seiner Mitte einen Vorstand.
In den Fällen, in welchen die Genossenschaft die Zahl von sechs Theilnehmern ulcht
übersteigt, ist statt des Ausschusses und Vorstandes zu gleichem Zwecke ein Geschäftsführer
zu wählen.
Das Ergebniß dieser Wahlen ist der betreffenden Verwaltungsbehörde anzuzeigen.
8. 60.
Forlselzung; Slalulen.
Die Genossenschaft hat die auf das Unternehmen bezüglichen Rechte und Verbindlichkelten
ihrer Mitglieder, sowie ihre gesammte innere Verwaltung durch Statuten zu regeln.
Die Statuten und jede Abänderung derselben unterliegen der Genehmigung der Ver-
waltungsbehörde. ·
8. 61.
Jorlselzung; Neuhinzutrelende.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, jedes benachbarte Grundstück auf Verlangen des Eigen-
thümers in den Verband aufzunehmen, wenn dasselbe seine Bewässerung auf die zweckmäßigste
Weise hierdurch erhalten kann, und die Anlage hinreicht, um ohne Nachtheil für die bereits
vorhandenen Mitglicher dem gemeinsamen Bedürfnisse zu entsprechen.
§S. 62.
Torlsetzung.
Für das neu hinzukommende Grunystück ist jedoch der Genossenschaft ein angemessener
Antkheil an den Anlagekoslen zu ersetzen, dessen Größe, im Falle eine gütliche Uebereinkunft
hierüber nicht erzielt zu werden vermag, von der betreffenden Verwaltungöbehörde nach An-
hörung der Betheiligten auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen festgesetzt wird.
K. 63.
Norlseh ung.
Kann die Aufnahme eines benachbarten Grundstückes in den Genossenschaftsverband nur
mittelst besonderer Einrichtungen und Abänderungen an der Anlage bewirkt werden, so ist der
Beitritt durch die vorgängige Entrichtung der hierzu erforderlichen Kosten von Seiten der
Hinzutretenden bedingt.
g. 64.
Forlsehung; Russcheibung einzelner Grundllücke.
Die Trennung einzelner, zur Genossenschaft gehöriger Grundstücke wider Willen der
Mehrhelt, ist, abgesehen von dem Falle des . 46, nur dann zulässig, wenn das ausscheldende
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