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3) den Vollzug der Wiesenordnung, nöthigen Falles unter Aufstellung verpflichteter
Wiesenausseher, zu überwachen;
4) die für nöthig oder zweckmäßig crachteten Abänderungen der Gesammtanlage oder
der Wiecsenordnung zu begutachten, und dieselben, nachdem sie die Zustimmung der
Genossenschast und die Genehmigung der betreffenden Behörde erhalten haben, aus-
zuführen.
8. 69.
Wiesenordnung.
Können sich die Mitglieder der Genossenschaft über die festzuseyende Wicesenordnung
nicht einigen, so verfügt darüber, nach Vernehmung von Sachverständigen, die betreffende Ver-
waltungsbehörde.
. 70.
VBorscküsse für die zur Fheilnahme Gezwungenen.
Die sämmtlichen Kosten der Herstellung sowie der Unterhaltung der Anlage sind von den
betbeiligten Grundeigenthümern zu bestreiten.
Ueber die Vertheilung dieser Kosleulast entscheidet das gürliche Uebereinkommen der Be-
theiligten, und wenn eine solche Versländigung nicht zu Stande kommt, die Verwaltungsbehörde
nach Vernehmung der Betheiligten und auf Grund des Gutachtens von Sachverständigen.
Hierbei ist stets auf den Flächeninhalt der zu verbessernden Grundflückstheile und, wenn
hinsichtlich der Vorthelle, welche diesen auß der Anlage zugehen, ein erheblicher Unterschied besteht,
auch hierauf mittelst Eimheilung der Grumslücke in EClassen Rücksicht zu nehmen.
Den durch Zwang zur Theilnahme an der Bewässerungsanlage beigezogenen Gruweigen-
thümern, welche erweislich nicht im Stande sind, den sie treffenden Antbeil an den Kosten des
Unternehmens ohne Gefährdung ihres Nahrungsstande—ß gauz oder tbeilweise sofort zu bestreiten,
hat die Genossenschaft den Kostenantheil oder den bezüglichen Restbetrag gegen jährliche Ver-
Rnsung mit vier und zwei Drittel vom Hundert vorzuschießen.
Hierüber, sowie über die Frage, in welchen Frislen der geleistete Kostenvorschuß zurückzu-
erstatten sei, entscheidet im Mangel gütlichen Uebereinkommens die Verwaltungsbehörde.
Drilter Abschnitt.
Von dem Schutze gegen das Wasser.
S. 71.
esulwässerung; analoge Jenwendung von Vorschriflen für Pewässerung.
Auch Behufs der Eutwässerung kann der Eigenthümer des zu verbessernden Grundstücks
verlangen, daß ihm gestattet werde, das auf oder in demselben sich sammelnde Wasser über oder