Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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durch fremde Grundstücke mitkelst Vertiefung der Sohle, oder Erweiterung bereits vorhandener 
MWasserabzüge oder mittelst neuer Anlagen, als beveckter oder unbedeckter Kanäle oder Röhren, 
bie zu einem passenden Abflusse zu leiten. 
Auf diese Entwässerungen findet daß jenige analog Anwendung, was in den S. 43—66 
und 70 für Bewässerungen vorgeschrieben ist. 
g. 72. 
eEsrhallung der Gräben. 
Gräben zur Ableitung des Regen= oder Schneewassers aus Fluren oder Flurdistrihten sind, 
sofern nicht etwas Anderes rechtögültig festgestellt oder hergebracht ist, von dem Eigenthümer der 
Grundstücke zu unterbalten, zu deren Vortheil sie gereichen. 
eExrhallung der Wasserbellen und Dser. 
Die Wasserbetten, Behälter und Ufer aller Gewässer sind so herzustellen und zu erhalten, 
daß die angrenzenden Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen nicht gefährdet werden. 
Auch Brücken- und sonstige Bamwerke, sowie Nutzungs-Anlagen an Flüssen und Bächen, 
müssen diesem Zwecke thunlichst entsprechend eingerichtet werden. 
S. 74. 
eExrrhallung der Kanäle u. f. w., Belrelung der anliegenden Grundslücke; Schauselschlag. 
Kanäle, Mühlgräben und sonstige künstliche Wasserleitungen, sowie andere Anlagen, 
welche zur Benutzung oder Abhaliung des Wassers errichtet sind, wie Wehre, Schleußen, 
Dämme, Wassermauern hat, sofern nicht rechtöbegründete Verpflichtungen Anderer vorliegen, 
der Eigenthümer der Wasserleitung oder Anlage zu unterhalten und aufzuräumen. 
Kann der Eigenthümer der Wasserleitung oder der Anlage nicht ermittelt werden, so sind 
diejenigen Personcn, welche aus der Wasserleitung oder Anlage Nutzen ziehen, zur Unterhaltung 
und Aufräumung nach Verhältniß der Nutzungen verpflichtet. 
Die Aulieger müssen demjenigen, welcher die Wasserleitung oder Anlage zu unterhalten 
und aufzuräumen hat, das nothwendige Betreten ihrer Grundstücke gestatten, auch den Schaufel- 
schlag, sowie das beim Aufräumen ausgeworfeue Eis in der herkömmlichen Weise aufnchmen. 
Die Fortschaffung deß Schaufelschlages muß auf Verlangen des Besithers des betheiligten 
Grumstücks von Demjenigen geschehen, welcher die Wasserleitung oder Aulage zu unterhalten 
und aufzuräumen hat. Auf Antrag des Anliegers kann ihm dazu von der Poligeibehörde eine 
angemessene Frist gesetzt werden. 
S. 75. 
Aeinigung des HFlußtbelles; Berpslichlele. 
Die Relnigung des Bettes eines nicht im Privateigenthum befindlichen Gewässers von
	        
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