Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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den Hindernissen eines entsprechenden Wasserlaufs, z. B. Steinen, Kiesbänken, Schlamm- 
häufungen, Alluvionen, versunkenen Baumstämmen #c. liegt, sofern nicht auf Grund wohl- 
erworbener Rechte Verpflichtungen Dritter Platz greisen und der Fall nicht den Bestimmungen 
deß K. 78 unterliegt, da, wo Stauberechtigte vorhanden sind, diesem und zwar soweit, als der 
Aufstau von Einfluß ist, und nach Befinden mit einem Seitens der Verwaltungsbehörde zu be- 
messenden Beitrage der anliegenden Grundstücksbesitzer, da wo Stauberechtigte nicht in 
Betracht kommen, den Besitzern der Ufergrundstücke gemeinschaftlich ob. 
Das Leistungsverhältniß richtet sich im letzteren Falle nach der Länge der Ufergrenzen. 
Die in §. 74 alin. 3 enthaltenen Bestimmungen greifen auch hier Platz. 
8. 76. 
Besondere Vorschrislen für Mühlen. 
Die Mählenbesitzer sind verpflichtet, das an ihren Wehren sich ansammelme und sest- 
setzende Eis zu entfernen, um ein außergewöhnliches Aufstauen von Eis und Wasser zu verhüten. 
8. 77. 
Freihallung der Aser. 
Jedem Ufereigenthümer liegt die Pflicht ob, sein Ufergrundstück von allen Hindernissen des 
Wasserlaufs srei zu erhalten. 
8. 78. 
Zonslige Wasserschulzmaszregeln; Derpssichlung dazu; Koslenbeilrag. 
Die Ergreifung aller sonstigen Maßregeln an den im 8. 75 bezeichneten Gewaͤssern zum 
Schut der anliegenden und hinterliegenden Grunostücke oder Anlagen gegen Wasserschaden oder 
zur Beseitigigung bereits cingetretenen Schadens liegt den Eigenthümern der bedrohten oder be- 
schädigten Grumstücke oder Anlagen ob. Insoweit sie nicht bloß zum Schutz eines einzelnen 
bereits beschädigten oder mit Schaden bedrohten Grundslücks erforderlich und bestimmt sind, sind 
zu denselben die Eigenthümer aller derjenigen Grundstücke oder Anlagen verpflichtet, zu deren 
Schut sie dienen sollen, und ed ist jeder derselben berechtigt, sie zu beantragen., 
Das Kostenverhältniß wird nach dem Grade der Gefahr für, die betheiligten Grundstücke 
oder Anlagen, mit Rücksicht auf Gröhe, Beschaffenheit, Güre und Werth derselben, im Ver- 
waltungswege festgestellt. 
Die Feststellung der Beitragsgquote jedes Betheiligten muß, soweit nicht Gefahr in Verzuge 
liegt, vor Beginn der Schuhaarbeiten erfolgt sein. 
8. 79. 
Aorlselzung. 
Maßregeln zum Schutze von Ortschaften gegen Ueberschwemmungen, z. B. Damm, oder 
Deichbauten, Correction der Strombahn zu diesem Iwecke liegen, sofern nichts Anderes rechts-
	        
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