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gültig bestimmt ist, den betreffenden * bezüglich in Gemeinschaft mit den übrigen
Betheiligten (S. 78. alin. 2) ob. Cl. g. 9
8. 80.
Norlselzung; insbesondere bei Verlegung des Flußbelles.
Ist einem fließenden Gewässer ein neues Bett angewiesen worden, so sind dicjenigen Be-
theiligten, in deren Interesse die Verlegung des Flußbettes erfolgt ist, verbunden, das neue
Flußbett von dem Zeitpunke ab, mit welchem, nach dem Ausspruche der Verwaltungsbehörde,
der fragliche Bau als vollendet anzusehen ist, mindestens 6 Jahre hindurch auf ihre Kosten vor-
schriftsmäßig zu erhalten und zu befestigen. Sofort mit Ablauf dieser Frist geht die Unter-
haltungspflicht auf die Eigenthümer der an die neuen Ufer unmittelbar angrenzenden Grund-
stücke und Anlagen über, es wäre denn, daß sie alsbald der Verwaltungsbchörde die ungenügende
Befestigung der Ufer nachzuweisen vermöchten. In diesem Falle hat die Verwaltungsbehörde,
nach Beseitigung der Mängel durch die Verpflichteten, den Zeitpunft des Ueberganges der
Unterhaltungspflicht zu bestimmen.
8. 81.
Hostenbeilrag aus der Bezirkskasse.
Wenn Wasserschuhmaßregeln der in §. 78 ff. bezeichneten Art eine unverhältnißmäßige
Belastung der Verpflichteten herbeiführen würden, oder wenn sie dazu dienen, um einer bedeu-
tenden allgemeinen Gefahr zu begegnen, oder einen wichtigen Landesculturzweck zu erreichen,
bleibt es vorbehalten, Unterstützungsbeiträge aus der Bezirkskasse zu gewähren.
8. 82.
Abänderungen von Wasseranlagen.
Wird durch die Höhe oder sonstige Einrichtung der im §. 74 bcezeichneten Anlagen erheb-
licher Wasserschaden an fremdem Eigenthum veranlaßt, so sind die Eigenthümer der Anlagen
zur Abänderung derselben, namentlich auch zur Anlegung von Grundablässen (el. §. 83) ver-
bunden. Besteht die schädliche Anlage auf Grund einer Bercchtigung oder des Herkommens,
oder ist die Nothwendigkeit des Umbaues erst durch eine vom Eigenthümer nicht veranlaßte tch-
nische Veränderung des Gewässerlaufes herbeigeführt worden, so sind die Kosten der Abände-
rung von den Eigenthümern derjenigen Grumstücke und Anlagen zu ersetzen, zu deren Schutz der
Bau vorgenommen werden muß. Sind dice obigen Voraussehzungen nicht vorhanden, so sind dle
erwähnten Kosten von dem Eigenthümer der schädlichen Anlage zu tragen.
J. 83.
Emmdablässe der Webre.
Wehre, welche zu gewerblichen Anlagen neu angelegt oder umgebaut werden und nur
gewerblichen Zwecken dienen, nicht aber auch Wchre, welche ökonomischen Zwecken und nur