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halten werden, es findet daher auf dieselben die Bestimmung im ersten Sahe ded 8. 101 keine
Anwendung.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen:
a. über die Frage der Nothwendigkeit einer von der Verwaltungsbehörde angcordneten
derartigen Maßregel,
b. darüber, in welcher Art, zu welcher Zeit, unter welchen sonstigen Modalitäten und
mit welchen Kosten dieselbe auszuführen sei.
8. 103.
ZRechlsmillel; Versahren dabei.
Gegen die Entscheidungen und sonstigen Verfügungen der Verwaltungsbehörden ist Rekurs
an die vorgesetzte Stelle zulässig.
Die Eimvendung dieses Rechtsmittels muß bei WVerlust desselben binnen 10 Tagen von
Zeit der Eröffnung des angegriffenen Beschlusses an (den Tag der Eröffnung nicht mit ge-
rechnet) entweder mümlich oder schriftlich, letzteren Falles unter Beifügung eines Duplicats
der Eingabe, bei derjenigen Behörde erfolgen, welche die angefochtene Entscheidung ertheilt hat.
Dem Recurrenten ist, wenn er bei Einlegung der Berufung dic weitere Ausführung der-
selben sich vorbehalten hat, hierzu eine vierzehmtägige Frist, vom Tage der Einlegung an ge-
kechnet, offen zu lassen und das Duplikat der c'wa eingehenden Schrift dem Gegentheil zur
Gegenausführung binnen gleicher Frist zuzustellen. Die Rekursbehörde kann, wenn sie solches
für angemessen erachtet, vor der anderweiten Entscheidung fernere Erörterungen anordnen, auch
zu diesem Zwecke Lokalbesichtigung an Ort und Stelle abhalten.
Die Fälle des F. 33 gebören zu denjenigen, welche den Bestimmungen des Titel ll. der
Bundesgewerbeordnung und des Ausführungsgesetzes zu dieser unterliegen.
8. 104.
Beschwerdesuͤhrung.
Etwaige Beschwerden über Verzögerung, ungesehliches Verfahren der bei dem Geschäfte
thätig gewesenen Behörden und Personen, gehören vor die Unterbehörde, soweit sie die von der-
selben zugezogenen Personen, z. B. Sachverständige betreffen.
Beschwerden über die Unterbehörden sind bei der vorgesetzten Stelle anzubringen. (Urgl.
jedoch §. 99.)
g. 105.
Sporlessreiheil Deusnahmen.
In den die Ausführung dieses Geseyes betreffenden Angelegenheiten ist von den zustän-
digen Verwaltungsbehörden sportel- und gebührenfrei zu verfahren, während die erwachsenen