Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Separatgebühren und Verläge von den Unternehmern, bezüglich von den Vaupflichtigen zu 
tragen sind. 
Die Kosten und Verläge der Baubeamten und anderen Techniker unterliegen der Prüfung 
und Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehorde. 
Die Jnteressenten haben auf Verlangen von Zeit zu Zeit angemessene, von der Ver- 
waltungsbehörde zu bestimmende Vorschüsse zur Bestreitung der Verläge zu leisten. 
Die durch Gesetz vom 31. Dezember 1854 für gewisse Verwaltungsangelegenheiten vor- 
geschriebene Sportelpflichtigkeit findet namentlich auch Anwendung 
à. auf die durch unbegründete Amträge oder verschuldere Versäumnisse herbeigeführten 
Weiterungen, 
h. auf abgewiesene Berufungen, 
. auf die auf den Rechtsweg venwiesenen Streitigkeiten, 
d. auf die durch Uebertretung der Vorschriften dieses Gesehes veranlaßten Vorschritte. 
Die Fälle des §. 33 unterliegen den im Gesetze über die Sporteln in Gewerbesachen be- 
stimmten Ansätzen. 
Fünsler Abschnitt. 
Strafbestimmungen und Schluß. 
F. 106. 
Strasen. 
In eine Geldstrafe bis zu 5 Thalern verfällt: 
) wer an einem andern als dem polizeilich bestimmten Orte ein Gewässer zu den im 
§. 30 bezeichneten Gewerbs= und Wirthschaftszwecken gebraucht, oder wer polizeilich 
verbosene Ufenvege benutzt; 
2) wer Steine, Sand, Erde, Bäume, Schurt und andere feste Körper ohne Erlaubniß 
der Polizei einlegt, eimvirft rc.; 
3) wer ihm gehörige Bäume, Gebüsche und andere Gewächse, welche sich in dem Bette 
eines fließenden Gewässers oder an dessen Ufer befinden und deren Entfernung. 
polizeilich angeordnet worden ist, nicht entfernt; 
4) wer das polizeilich angeordnete sonstige Aufräumen, ingleichen Aufeisen eines Ge- 
wässers unterläßt. 
8. 107. 
JForklselzung. 
Mit einer Strafe bis zu 10 Thalern ist zu belegen: 
1) wer ihm gehörige Bäume, welche in Folge eines Naturereignisses in den Strom
	        
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