Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Ministerial · Verfügung, 
Kompetenzverhältnisse hinsichtlich der Ansstellung von Tanzerlaubnißscheinen, Gesindezeng- 
Rßblchern und Reiselegitimationen in den zu den beiden Justizämtern Schleiz gehörigen 
Dörsern betreffend, 
vom 30. März 1872. 
Milt höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird in Folge der Aufhebung 
bes vormaligen Fürstlichen Landrathsamtes zu Schlelz zur Erlelchterung für die betheiligten 
Personen untker Bezugnahme auf die Ministerial-Verordnung vom 23. Januar 1856 (Nr. 5. 
S. 25 des Amts- und Verordnungsblattes von 18956 — Gesetzsammlung Bo. XI. S. 3) 
awvurch verfügt: 
daß bis auf Weiteres für die zu den beiden Justizämtern Schleiz gehörigen Dörfer, 
jedoch mit Ausnahme von Seubtendorf, Künsdorf, Wernsdorf, Kulm, Ralla und 
Schllbach die Ausstellung von Tanzerlaubnißscheinen, Gesindezeugnihbüchern und Relse- 
legitimatlonen den gedachten Justizämtern und zwar jedem derselben für die zu seinem 
Sprengel gehörigen Dörfer übertragen sein soll. 
Gera, am 30. März 1872. 
Fürstliches Ministerinm. 
v. Harbon. 
Engelhardt.
	        
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