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der Diselplin der zuständigen Aussichtsbehörde (s. Art. 9), im Uebrigen aber den Ge-
setzen und Behörden des Skaates, in welchem sie ihren Wohnsig haben, unterworfen.
Artikel 14.
Die Gesellschaft soll bis zur Eröfnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge
in keinem der vier Staaten zu anderen directen Staatssteuern, als den auf dem Grund
und Boden liegenden Abgaben herangezogen werden. Ueber die spätere Besleuerung der
Gesellschaft — abgesehen von der Grundsleuer — behalten sich die Regierungen besondere
Vereinbarung und eine Beslimmung vor, vermöge welcher diese Besteuerung in allen vier
Staaten als eine gemeinschaftliche bewirkt wird, dergestalt, daß jede der betheiligten Re-
gierungen noch Verhältniß der Länge der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke an der
Gesammtsteuer zu participiren hat.
Bis zum Erfolg einer diesfälllgen Vereinbarung ist vom vollständig eröffneten
Betriebe ab die Eisenbahngesellschaft den in den einzelnen contrahlrenden Staaten je-
weilig bestehenden, den Eisenbahnbetrieb betreffenden Abgaben unterworfen.
Ariikel 15.
Die Regierungen behalten sich das Recht vor, die innerhalb Ibres resp. Ge-
biete# gelegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von 30
Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn, nach vorgängiger, min-
destens zwei Jahre vorher der Gesellschaft darüber zu machender Ankündigung, jederzeit
gegen Erstottung des Anlagecapitals, unter Berücksichtigung etwaiger Mellorationen und
Deteriorationen, zu erwerben.
Ist eine Verständigung über Fesistellung des Ankaufspreises nicht zu erzielen, so
ist die Höhe des Lepteren durch Sachverständige zu ermitteln, von denen diejenige Re-
gierung, beziehendlich die mehreren Regierungen, welche von dem Ankaufsrechte Gebrauch
machen wollen, den einen, eventuell durch Loosziehung zu bestimmenden, die Gesellschaft
den zweiten und beide Sachverständige wieder einen drillen, ebenfalls da nöthig, durch
Loosziehung als Obmann zu wählen haben.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen alle der Gesellschaft aus der Con-
ression erwachsenen Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf die
bekresfende Regierung über.
Artikel 16.
Sollie die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem
anderen Eisenbahnunternehmen oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der
Genehmigung der vertragschließenden Reglerungen.