Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Artikel 17. 
Jede der verkragschliehßenden Reglerung wird zur Regelung des Verkehrs zwischen 
Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr für 
die Bahnstrecke Ihres Gebietes nach diesem Vertrage zustehenden Aussichtsrechts einen 
ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der 
Eisenbahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaussicht (s. Art. 9) be- 
neffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiken der zuständigen Gerichts= oder Ver- 
waltungsbehörde geeigneten Fällen zu vermitteln. 
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den 
Concessionsbediugungen der gemeinschastlichen Beschlußfassung der vier Regierungen unter- 
llegen, entscheiden diese erforderlichen Fallo nach Stimmenmehrheit, wobei bel Stlmmen- 
glelchheit die Königlich Sächsische Stimme den Ausschlag giebt. 
Artikel 18. 
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand 
des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage 
der Natisicationsauswechselung an gerechnei, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich 
die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer den anderen bethei- 
Ua#ten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten. 
Areikel 19. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratisication vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber 
binnen sechs Wochen bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ust dieser 
Vertrag 
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarlen vollzogen 
worden. 
Dresden, am 19. Dezember 1871. 
(L. S.) Dr. E. v. Benlwitz. 
(I. S.) Rudolf von Charpenkier. 
(L. S.) Dr. Adolph Volkmar Reinhord. 
(I. S.) Moritz Kunze.
	        
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