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Artikel 17.
Jede der verkragschliehßenden Reglerung wird zur Regelung des Verkehrs zwischen
Ihr und der Gesellschaft, sowie zu Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr für
die Bahnstrecke Ihres Gebietes nach diesem Vertrage zustehenden Aussichtsrechts einen
ständigen Commissar bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der
Eisenbahnverwaltung in allen nicht speciell die technische Oberaussicht (s. Art. 9) be-
neffenden und nicht zu unmittelbarem Einschreiken der zuständigen Gerichts= oder Ver-
waltungsbehörde geeigneten Fällen zu vermitteln.
In allen Angelegenheiten, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den
Concessionsbediugungen der gemeinschastlichen Beschlußfassung der vier Regierungen unter-
llegen, entscheiden diese erforderlichen Fallo nach Stimmenmehrheit, wobei bel Stlmmen-
glelchheit die Königlich Sächsische Stimme den Ausschlag giebt.
Artikel 18.
Für den Fall, daß mit der Ausführung der Eisenbahn, welche den Gegenstand
des gegenwärtigen Vertrages bildet, innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Tage
der Natisicationsauswechselung an gerechnei, noch nicht begonnen sein sollte, behalten sich
die Regierungen das Recht vor, von diesem Vertrage mittels einer den anderen bethei-
Ua#ten Regierungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten.
Areikel 19.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratisication vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spätestens aber
binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ust dieser
Vertrag
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarlen vollzogen
worden.
Dresden, am 19. Dezember 1871.
(L. S.) Dr. E. v. Benlwitz.
(I. S.) Rudolf von Charpenkier.
(L. S.) Dr. Adolph Volkmar Reinhord.
(I. S.) Moritz Kunze.