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polizei und der Ausübung des Aussichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn und
deren Betrieb in lechnischer Hinsicht sind nach den für den Umfang des deutschen Reiches,
bezlehendlich von den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden
allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurthetlen, denen die Gesellschaft sich
zu unterwerfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven oder sonsti-
tgen Fahrzeuge ist den jeht bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen nach-
zukommen.
8. 16.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Statlonen oder Haltepunkten, wo
es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Lokalität zum Polizeibüreau einzurlchten,
zu menbliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und
Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienst auf der Eisenbahn und den Bahn-
höfen bestimmten Polizelbeamten, inglelchen alle Mitglieder der Land- und Stadtgendar-
merie der betheillgten Staaten, welche sich durch Diensttleidung oder sonst als solche
ausweisen, bei Dlenstreisen frei zu befördern.
8. 17.
Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizeilichen Beaussichtigung
der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist von
der Gesellschaft zu ersetzen.
18.
Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder ver-
unglückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemeinden derjenigen Orte, in welchen
sich dle Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungswohnsitz zu
haben, befinden, zur Last fallen. »
« EssinddahekfükVetpflqumgmthntekstüptmglnsolchen Faͤllen von der Ge-
sellschaft die noͤrhigen Vorkehrungen zu treffen.
8. 19.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Bewiebspersonals den wegen
der Verwendung der mit Civilversorgungs, oder Civilanstellungsschein entlassenen Mili-
tairg der deulschen Armee bestehenden oder kün#ilg weiter zu treffenden Bestimmungen
allenthalben nachzukommen.
Im Uebrigen lind bei Anstellung der Beamten Angehörige der vier bethelligten
Staaten, unter der Voraussehng gehörlger Befählgung, vorzugsweise zu berücksichtigen.
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