Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

64 
8. 20. 
Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der ein- 
zelnen Statlonen und Haltepunkte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die An- 
legung neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege 
und Straßen nach strahenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese 
Veranstaltung entstehende Bau- und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur 
Last, insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleldenheit der betreffenden 
Flurgemeinden oder sonstigen Baupflichtigen einzutreten hat, worüber mit Ausschluß des 
Rechtsweges nur im Verwaltungswege in jedem der betheiligten Staaten zu ent- 
scheiden ist. 
8. 21. 
Für Kriegskeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde aus- 
gehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft 
vom Staate beziehungsweise vom deutschen Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen. 
KS. 22. 
Der Postverwaltung des deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet 
u. ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige 
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen, 
. mit jedem fahrplonmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen 
Postwagen und innerhalb desselben 
an. Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Stilber, Juwelen 
und Prctiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in 
die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Paquete, welche einzeln 
das Gewicht von zwanzig Zollpfunden nicht übrigen, 
bb. die zur Begleltung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des 
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben 
geschäftslos zurückkehren, 
co. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs 
bedürfen, 
nnentgeldlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund 
desfallsiger Verständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine 
den Selbsikosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende 
Miethe beuutzt, es kann ferner bet solchen Zügen, in denen Postwagen oder 
Postcoupés nicht laufen, die unentgeldliche Mitnahme eines Postbeamten mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.