Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sipplatz einzuräumen ist, oder 
die unentgeldliche Beförderung von Brlef= und Zeltungspacketen durch das 
Zugpersonal verlangt werden. 
Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des 
Postwagens oder Postcoupes befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft 
die karifmäßige Ellfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der 
zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Paquete berechnet 
und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wir 
. Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benuzende Postcoupé 
(ad b) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesell- 
schaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen 
in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transport- 
mittel leihweise zu stellen. 
Im ersteren Falle wird für ordinaire Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die od c vorgesehene Vergütung nicht gelelstet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinairen Paquete 
über 20 Pfund eine besonders zu vereiubarende, nach Sätzen pro Coupé 
und Meile und resp. pro Achse und Metle zu bemessende Hergabe= und Trans- 
portvergütung. 
. Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reini- 
gung, das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbabnpostwagen, 
sowie den theilweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergü- 
tungen, welche nach den Selbsikosten bemessen und über deren Berechnung 
besondere Vereinbarung getroffen wird. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfretpässen versehenen Personen 
unentgeldlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Thell ihrer 
Reise auf der Elseubahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Post- 
fuhrwerke zurücklegen. 
**. 
S 
* 
— 
8. 23. 
In Bezug auf das Verhältniß zur Militatrverwaltung des deutschen Reiches hat 
sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziebung 
den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglemenks von 1868 eingeführt sind, oder noch 
eingeführt werden. Insbesondere gilt dies von sämmtlichen bei der Beförderung von 
Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfalssen anzuwendenden Tranus- 
vortsätzen.
	        
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