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8. 24.
Der Telegraphenverwaltung des deutschen Reiches gegenuͤber hat folgendes Ver-
hältniß einzutreten:
1) die Eisenbahnverwaltung hat die Benutzung des Elsenbahnterralns, welches
außerhalb des vorschristsmäßigen freien Prosils liegt, und soweit es nicht zu
Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benutzt wird, zur Anlage von oberirdischen
und unterirdischen Reichskelegraphenlinien unentgeldlich zu gestatten.
Für die oberirdischen Telegraphenlinien soll thunlichst entfernt von den
Bahngleisen nach Bedürfniß eine einfache oder doppelte Stangenreihe auf
der einen Seite des Bahnplanums aulgeslellt werden, welche von der Eisen-
bahnverwaltung zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeldlich mit
benutzt werden darf. Zur Anlage der unterirdischen Telegraphenlinien soll
in der Regel diejenige Seite des Bahnterrains benupt werden, welche von
den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird.
Der erste Trakt der Reichstelegraphenlinien wird von der Reichstele-
graphenverwaltung und der Eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich festgeseßt.
Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind,
erfolgen auf Kosten der Meichstelegraphenverwallung, resp. der Eisenbahn;
die Kosten werden nach Verhälmiß der beiderseitigen Anzahl Drähte repar-
tirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß er-
sorderlich, und werden dieselben für Rechnung desjenigen Theiles ausgeführt,
von welchem dieselben ausgegangen sind.
2) Die Eisenbahnverwallung gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung
der Reichstelegraphenlinien beauftragten und hierzu legilimirten Telegraphen=
beamten und deren Hülfsarbeitern Behufs Ausführung ibrer Geschäfte das
Vetreten der Bahn unter Beachtung der bahnpolizeilichen Beslimmungen,
auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benutzung eines Schaffnersites
oder Dienstcoupes auf allen Zügen, einschließlich der Güterzüge, gegen
Lösung von Fahrbillets dritter Wagenklasse.
3) Die Eisenbahnverwaltung hat den mit der Anlage und Unterhaltung der
Reichstelegraphenlinien beauftragten und legitimirten Telegraphenbeamten
auf deren Requisition zum Transpork von Leitungsmaterialien die Benuhung
von Bahnmeisterwagen unter bahnpolizeilicher Aussicht gegen eine Vergütung
von fünf Silbergroschen pro Wagen und Tag, und von zwanzig Silber-
Uroschen pro Tag der Aussicht zu gestatten.
4) Die Eisenbahnverwaltung hat die Reichstelegraphenanlagen an der Bahn
gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von zehn Thalern pro Jahr und