72
L.
Seine Durchlaucht, der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Kö-
nigliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen und Selne Hohelt, der
Herzog von Sachsen-Altenburg, von dem Wunsche geleitet, eine direkte Eisen-
bahnverbindung zwischen Weimar und Gera über Roda zur Ansführung zu bringen,
baben behufs einer hierüter zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächilgten ernannt:
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie:
Höchstihren Staatsminister von Harbon,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen:
Allerhöchstihren Gebeimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn von Groh,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchüihren Staatsminister von Gerstenberg-Zech,
welcht nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifi-
kation, solgenden Vertrag abgeschlossen haben:
Artl. 1.
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürst-
lich Reuhische Regierung jüngerer Linie, verpflichten Sich, jede für ihr Gebiet, einer
nach Maaßgabe des allseitig genehmigten unter A. beigeschlossenen Vertrags der ge-
nannten Regierungen mit den Bankhäusern S. Bleichröder und Jakob Landau vom
4. und 5. Februar 1872 sowie nach den Vorschriften des Handelogeseybuchs zu con-
stiimuirenden Aktiengesellschaft unter den sub & diesem Vertrage angeschlossenen und
einen inkegrierenden Bestandtheil desselben bildenden Konzessionsbedingungen die Kon-
zession zum Bau und Betrieb einer von Weimar über Jena und Roda nach Gera
führenden und an beiden genannten Endpunkten mit der Thüringer bezüglich der Gera-
Gößniyer Bahn in unmiktelbare Schienenverbindung zu bringenden Lokomoziv. Eisenbahn
untker Verleihung der Expropriationsbefugniß nach den bestebenden allgemeinen, be-
züglich für diese Bahn besonders genehmiglen landesgesehlichen Vorschriften zu erhheilen.
Art. 2.
Der Konzessionsertheilung hat vorauszugehen: