Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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L. 
Seine Durchlaucht, der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Kö- 
nigliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen und Selne Hohelt, der 
Herzog von Sachsen-Altenburg, von dem Wunsche geleitet, eine direkte Eisen- 
bahnverbindung zwischen Weimar und Gera über Roda zur Ansführung zu bringen, 
baben behufs einer hierüter zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächilgten ernannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie: 
Höchstihren Staatsminister von Harbon, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Allerhöchstihren Gebeimen Staatsrath Dr. jur. Freiherrn von Groh, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: 
Höchüihren Staatsminister von Gerstenberg-Zech, 
welcht nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratifi- 
kation, solgenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Artl. 1. 
Die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürst- 
lich Reuhische Regierung jüngerer Linie, verpflichten Sich, jede für ihr Gebiet, einer 
nach Maaßgabe des allseitig genehmigten unter A. beigeschlossenen Vertrags der ge- 
nannten Regierungen mit den Bankhäusern S. Bleichröder und Jakob Landau vom 
4. und 5. Februar 1872 sowie nach den Vorschriften des Handelogeseybuchs zu con- 
stiimuirenden Aktiengesellschaft unter den sub & diesem Vertrage angeschlossenen und 
einen inkegrierenden Bestandtheil desselben bildenden Konzessionsbedingungen die Kon- 
zession zum Bau und Betrieb einer von Weimar über Jena und Roda nach Gera 
führenden und an beiden genannten Endpunkten mit der Thüringer bezüglich der Gera- 
Gößniyer Bahn in unmiktelbare Schienenverbindung zu bringenden Lokomoziv. Eisenbahn 
untker Verleihung der Expropriationsbefugniß nach den bestebenden allgemeinen, be- 
züglich für diese Bahn besonders genehmiglen landesgesehlichen Vorschriften zu erhheilen. 
Art. 2. 
Der Konzessionsertheilung hat vorauszugehen:
	        
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