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4) dle Blldung der Aktlengesellschaft und die Elntragung des Gesenlschaftsstatuts
in das Handelsreglster der zuständigen Gerlchtsbehörde (s. Art. 4) in Gemäßhelt der
Vorschriften des Bundesgesehes vom 11. Junt 1870,
2) die bei der Grohherzoglich Sächsischen Haupt. Staatskasse zu bewirkende Hinter-
legung einer für die Volleinzahlung der Aktien, sowie für rechtzeitige und vorschrists-
mäßige Ausführung der Bahn sammt Zubehör einschließlich der Anschaffung der ersor-
derlichen Transporlmittel haftenden Kaution von Dreihunderttausend Thalern, welche In
nach dem Tagescours anzunehmenden deutschen courshabenden Papieren nach §§. #
und 10 des Vertrags unter A d. d. Berlin den 4. und 5. Februar 1872 von den
Bankhäusern S. Bleichröder und Jacob Landau zu leislen ist.
Art. 3.
Die Großherzoglich Sächsische Reglerung verpflichtet sich, die nach Maßgabe des
Vertrags vom 4. und 5. Februar 1872 von den Bankhäusern S. Bleichröder und
Jakob Landau zu slellende Koutlon nicht ohne Zustimmung der übrigen betheiligten
Regierungen an die oben genannten Bankhäuser ganz oder theilweis zurückzugewähren.
Sollte die Kaution verwirkt werden, so fällt sse den einzelnen Regierungen nach
Verhältniß der von ihnen übernommenen Garantiepflicht (Art. 17) zu.
Art. 4.
Die Gesellschaft hat ihren Sip in Weimar.
Der ordenkliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei den für diese Stadt compe-
tenten Gerichtsbehörden, vorbehälllich jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen die
Gesellschaft vor den Gerichtsstellen der übrigen bethelligten Länder nach den betreffenden
Landesgesehgebungen angzuerkennen hat.
Art. 5.
Der Lauf der nach §. 8 des Vertrags vom 4. Februar d. J. (Beilage A.) be-
stimmten dreijährigen Baufrist soll von dem Tage ab berechnet werden, wo die von den
drei contrahirenden Regierungen augguslellenden Concessionsurkunden an die Vertretung
der constitutrten Actiengesellschaft ausgehändigt sein werden.
Die vertragschließenden Reglerungen sind jedoch darüber elnverstanden, dab, falls
während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder kriegerische Ereignisse
große Erschünerungen des öffentlichen Credit# eintreten oder sonstige außergewöhnliche
Umstände sich ereignen sollten, die Baufrist eine angemessene, durch besondere Verein-
barung der Regierungen näher zu bestimmende Verlängerung erfahren kann.