Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Reich gültigen Bahnpolizeireglements vom 3. Juni 1870 und der Bekanntmachung in 
Betreff dessen Abänderung vom 29. Dezember 1871 — Reichögesetzblatt von 1872 
Nr. 5 — sowie der etwa künstig noch erfolgenden Abänderungen desselben. 
Die in den verschiedenen Staatsgebleten stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf 
Präsentation der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Staates 
unentgeldlich in Pflicht zu nehmen. 
Art. 11. 
Die Betrlebsbeamien sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung hinlichtlich der 
Disciplin den zuständigen Aufichtsbehörden, im Uebrigen aber den Gesetpen und Behörden 
des Staats, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Art. 12. 
Bis zur Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahnlänge ist die Gesellschaft in 
keinem der betheiligten Staaten zu anderen direkten Staatssteuern als den auf Grund 
und Boden liegenden Abgaben heranzuziehen. 
Nach Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahnstrecke kommen für die Be- 
steuerung des in Nede stehenden Unternehmens die Königlich Preußischen Eisenbahn- 
Abgabengesete vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 zur Anwendung in der Weise, 
daß außer den Grundsteuern andere Staatsabgaben und Steuern als die in den an- 
gezogenen Gesetzen vorgesehenen, von dem Unternehmen nicht erhoben werden können. 
Die Berechnung und Repartition der Gesammtsteuer, welche nach Verhältniß der Längen- 
ausdehnung der im Gebiet jedes einzelnen Staates belegenen Bahnstrecke zur Gesammt- 
länge der Bahn zu erfolgen hat und wofür, wie hiermit anerkannt wird, für die Dauer 
der Garantiezeit vergleichsweise die in Art. I7 enthaltenen Garantieprocentsäqe zu 
Grunde zu legen sind, erfolgt durch die Großherzogliche Regierung, welche diese Auf- 
stellungen den mitbethelligten Regierungen zur vorgängig nothwendigen Anerkennung vor- 
legen wird. 
Die Eisenbahngesellschaft hat die betreffenden Antheile an die Einnahmeslellen der 
einzelnen Regierungen unmittelbar abzuführen. 
Art. 13. 
Jede der kontrahirenden Regierungen behält sich das Recht vor, die innerhalb ihres 
resp. Gebietes belegene Bahnstrecke nebst allem dazu zu rechnenden Zubehör nach Verlauf 
von dreißig Jahren von Zeit der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn an, 
nach vorgängiger, mindestens zwei Jahre vorher der Gesellschaft zu machenden Ankündi- 
gung jederzeit zu erwerben.
	        
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