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Ist eine Verständlgung über Feststellung des Ankaufspreises nicht zu erzlelen, so ist
die Höhe des letzteren nach §. 42 des Königlich Preußischen Eisenbahngesehes vom
3. November 1838 zu ermitteln und festzusetzen.
Mit der Ausübung des Ankaufsrechts erlöschen hinsichtlich der von der Territorial=
regierung erworbenen Bahnstrecke alle der Gesellschaft aus der Konzession erwachsenen
Rechte und Befugnisse und gehen in unveränderter Weise auf dle betreffende Regierung
über, ohne daß dadurch die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens beelnträchtigt werden soll.
Art. 14.
Sollte die Gesellschaft den Verkauf der Bahn oder die Vereinigung mit einem ande-
ten Eisenbahnunternehmen, oder ihre Auflösung beschließen, so bedarf es hierzu der Ge-
nehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Art. 15.
Jede der vertragschließenden Regierungen wird zur Regelung des Verkehrs zwischen
Ihr und der Gesellschaft, sowle zur Handhabung Ihrer Hoheitsrechte und des Ihr für
dle Bahnstrecke Ihres Gebietes zustehenden Aussichtorechs einen ständigen Commissar be-
stellen, während die Ausübung des Aussichtsrechts über die Geschäftsführung der Actien-
gesellschaft Seitens der mitbetheiligten Regierungen der Großherzoglichen Regierung über-
lossen bleibt, welcher hlernach dle Befugniß zusteht, olle zur Ausübung dleser Aufsicht
erforderlich erscheinenden Maahnahmen, Nevision der Geschäftsbücher 2c. zu ergreifen.
Der ständige Commissar hat die Beziehungen seiner Regierung zu der Eisenbahn-
verwaltung in allen nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen Gerichts= oder
Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen zu vermitteln.
Art. 16.
In allen Fällen, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage und den Corcessions=
bedingungen der gemeinschaftlichen Beschlußfassung der betheiligten Regierungen unter-
llegen, erfolgt dieselbe zunächst durch Verständigung der Commissarien unter üich. Können
sich diese nicht vereinigen, so bleibt direkte Benehmung unter den Regierungen vorbe-
halten, welche bei nicht zu beseiligenden Meinungsverschiedenheiten die Stimmenmehlheit
als entscheidend anerkennen.
Art. 17.
Um das Zustandekommen des Unternehmens, welches den Gegenstand des gegen-
wärtigen Verkrags bildet, thunlichst zu fördern, verpflichten sich die betheiligien degle-
rungen insoweit die Bekrieboüberschüsse — vergl. §. 3 der Konzessionsbrringungen —
nicht ausreichen sollten, um den Juhabern der Stammactien eine jährliche Dividende