Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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von 4½ % zu gewähren, von demjenlgen 1. Januar oder 1. Juli ab, welcher der Be- 
#rlebseröffnung auf der ganzen Strecke solgt, den hierzu erforderlichen Zuschuß nach 
Feststellung des Reinertrags aus Staatsmitteln zuzuschießen und den Gesellschaftsvor- 
ständen rechtzeillg zur Verfügung zu stellen. Diese Zuschüsse der Regierungen sind 
jedoch ausschließlich zur Gewinnung der vorerwähnten 4 ½/ procentigen Dividende der 
einfachen Stammactien zu verwenden und belaufen sich in keinem Falle höher, als auf 
4½% des Kapitals der Stammactien von 3 Millionen Thalern in Einem Jahre. 
Das Beltragoverhältniß der betheillgten Regierungen zu diesen eventuell garantirten 
Iuschüssen besteht 
für Sachsen-Weimar in 47 Procent 
für Sachsen-Altenburg in 33 „ 
lür Reuß j. L. in 20 
Sa. 100 Procent. 
Die vorstehend festgesetzte Beitragopflicht der Reglerungen zur Lelstung elnes Zu- 
schusses wird auf die Dauer von 10 Jahren von dem Eingangs erwähnten Zeltpunkt 
beschräukt, sie erlischt jedoch schon früher, wenn und sobald 3 Jahre hintereinander eine 
Dividende von jährlich 5 % an die Juhaber der Stammactien aus den Berriebsüber- 
schüssen der Bahn gezahlt worden ist. 
Vorbehalten bleibt dabei die auf der Nachtrags-Konvention mit den Bankhäusern 
S. Bleichröder und Jakob Landau vereinbarte Verpflichtung der gedachten Bankhäuser 
unter den dort näher vereinbarten Modalitäten den Reglerungen gegenüber die Zins- 
garantie in Höhe von 4½ Procent für 100,000 Thaler Stammactien zu übernehmen. 
Art. 18. 
Für den Fall, dah mit der Ausführung der Eisenbatun, welche den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrags bildet, innerhalb einer Frist von 2 Jahren, vom Tage der Ma- 
tisications= Auswechselung an gerechnet, noch nicht begonnen sein sollte, behält sich jede 
der contrahirenden Regierungen das Necht vor, von diesem Vertrag milelst einer den 
anderen betheiligten Reglerungen zu gebenden Erklärung zurückzutreten. 
Art. 19 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landeöherrlichen Natisicatlon vorgelegt und die 
Auswechselung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger 
Vertrag 
in dreifachen Exemplaren ausgefertigt und von den Commissarien voll d 
Berlin, den 26. März 1872. 
b. Harbon. v. Groß. v. Gerstenberg-Zech. 
(L. 8.) (L S.) (L. S.)
	        
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