Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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in elner Stelgung von 1: 50 unter Abkuͤrzung der projectirten Linie um ca. ½ Melle 
nachgelassen wird. Die Curven duͤrfen jedoch einen kürzeren Krümmungshalbmesser als 
450 Meter nicht haben. 
Die Bahn ist nach den über Eisenbahnbauten im Deutschen Elsenbahnvereine be- 
stehenden Grundsätzen auszuführen und in vollständig betrlebsfähigem Zustande und mit 
den erforderlichen Betriebsmitteln versehen, herzustellen. 
In letzterer Bezlehung wird die in dem vorgelegten Kostenanschlage vorgesehene 
Summe für Beschaffung von Betriebsmitteln im Betrage von 429,400 Thlr. auf Grund 
eines zu vereinbarenden Bestandes der lehteren um 150,000 Thlr. erhöht. 
Sollte eine Verständigung mit der Saalbahn. Gesellschaft über Anlegung eines gemein- 
schaftlichen Bahnhofes zu Jena und über eine gemeinschaftliche Strecke von Jena nach 
Göschwitz zu Stande kommen, so wird die hierdurch der Gera-Weimarer Bahn erwach- 
sende Ersparniß diesem Betrage noch hinzutreten. 
5. 
Das Anlagecapital der Gesellschaft wird auf 6,300,000 Thlr. festgestellt und ist zu 
3,000,000 Thlr. in Stammactien und 3,300,000 Thlr. in Stamm= Prioritätsactien zu 
beschaffen. 
6. 
Ueber Beschaffung des Anlagecapitals und die dem Unternehmen zu gewährende 
Staatsunterstüyung wird Folgendes vereinbart: 
u. Die Stamm,-Prioritätsactien, welche während der Bauzelt aus dem Baufonds 
mit 5%, gleichwie die Stammactlen mit 4½ % zu verzinsen sind, bezlehen 
nach Deckung der für den Reserve= und Erneuerungsfonds statutenmäßig fest- 
zusetzenden Rücklagen aus den Betriebsüberschüssen 5% Dividende vorweg. 
Der demnächst übrigbleibende Theil der Betrlebsüberschüsse fällt den In- 
habern der Stammactien zunächst bis zur Höhe von 5% zu. 
Insoweit die Betriebsüberschüsse nicht ausreichen sollten, um den Inhabern 
der Stammactien eine jährliche Dividende von 4½ % zu gewähren, ver- 
bflichten sich die betheiligten Regierungen, von demjenigen 1. Januar oder 
1. Jull ab, welcher der Bektriebseröffnung auf der ganzen Strecke folgt, den 
hierzu erforderlichen Zuschuß nach Feststellung des Reinertrages aus Staats- 
mitteln zuzuschleßen und den Gesellschaftsvorständen rechtzeitig zur Verfügung 
zu stellen. Diese Zuschüsse der Regierungen sind jedoch ausschließlich der 
vorerwähnten 4½% Dividende der Stammactien zuzuwenden und belaufen 
sich in keinem Falle höher als auf 4½% des Stommctiencapttals. 
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