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in elner Stelgung von 1: 50 unter Abkuͤrzung der projectirten Linie um ca. ½ Melle
nachgelassen wird. Die Curven duͤrfen jedoch einen kürzeren Krümmungshalbmesser als
450 Meter nicht haben.
Die Bahn ist nach den über Eisenbahnbauten im Deutschen Elsenbahnvereine be-
stehenden Grundsätzen auszuführen und in vollständig betrlebsfähigem Zustande und mit
den erforderlichen Betriebsmitteln versehen, herzustellen.
In letzterer Bezlehung wird die in dem vorgelegten Kostenanschlage vorgesehene
Summe für Beschaffung von Betriebsmitteln im Betrage von 429,400 Thlr. auf Grund
eines zu vereinbarenden Bestandes der lehteren um 150,000 Thlr. erhöht.
Sollte eine Verständigung mit der Saalbahn. Gesellschaft über Anlegung eines gemein-
schaftlichen Bahnhofes zu Jena und über eine gemeinschaftliche Strecke von Jena nach
Göschwitz zu Stande kommen, so wird die hierdurch der Gera-Weimarer Bahn erwach-
sende Ersparniß diesem Betrage noch hinzutreten.
5.
Das Anlagecapital der Gesellschaft wird auf 6,300,000 Thlr. festgestellt und ist zu
3,000,000 Thlr. in Stammactien und 3,300,000 Thlr. in Stamm= Prioritätsactien zu
beschaffen.
6.
Ueber Beschaffung des Anlagecapitals und die dem Unternehmen zu gewährende
Staatsunterstüyung wird Folgendes vereinbart:
u. Die Stamm,-Prioritätsactien, welche während der Bauzelt aus dem Baufonds
mit 5%, gleichwie die Stammactlen mit 4½ % zu verzinsen sind, bezlehen
nach Deckung der für den Reserve= und Erneuerungsfonds statutenmäßig fest-
zusetzenden Rücklagen aus den Betriebsüberschüssen 5% Dividende vorweg.
Der demnächst übrigbleibende Theil der Betrlebsüberschüsse fällt den In-
habern der Stammactien zunächst bis zur Höhe von 5% zu.
Insoweit die Betriebsüberschüsse nicht ausreichen sollten, um den Inhabern
der Stammactien eine jährliche Dividende von 4½ % zu gewähren, ver-
bflichten sich die betheiligten Regierungen, von demjenigen 1. Januar oder
1. Jull ab, welcher der Bektriebseröffnung auf der ganzen Strecke folgt, den
hierzu erforderlichen Zuschuß nach Feststellung des Reinertrages aus Staats-
mitteln zuzuschleßen und den Gesellschaftsvorständen rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen. Diese Zuschüsse der Regierungen sind jedoch ausschließlich der
vorerwähnten 4½% Dividende der Stammactien zuzuwenden und belaufen
sich in keinem Falle höher als auf 4½% des Stommctiencapttals.
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