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c. Das Beitragsverhaͤliniß der einzelnen betheiligten Regierungen zu diesen ga-
rantirten Zuschüssen würd durch besondere Vereinbarung derselben gleichzeitig
unter Ertheilung der Concession festgeseht.
. Die unter b. festgesezte Beltragspflicht der Regierungen zur Ceislung eines
Zusckusses wird auf die Dauer von 10 Jahren von dem unter b. erwähnten
Zeilpunct beschränkt. Sie erlischt jedoch schon früher, wenn und sobald drei
Jahre hintereinander eine Dividende von fünf Vrocent jährlich an die Inhaber
der Stammactien aus den Betriebsüberschüssen der Bahn gezahlt worden ist.
. Sobald auf die Stammactien aus den Erträgen der Bahn 5 % Zinsen ge-
zahlt sind, so werden die alsdann noch vorhandenen Betriebsüberschüsse zunächst
zur Rückzahlung der von den Regierungen auf Grund der Bestlmmungen
unter b. geleisteten Zuschüsse verwendet.
Erhalten die Besiper der Stamm= und Stammpriorltätsactien 6 % Divi-
dende aus den Betriebseinnohmen, so werden alsdann die Ueberschüsse über 6 %
zu auf die Stamm= und Skammprloritätsactien und zu ½/ auf die Re-
gierungen nach Verhältniß der von ihnen geleisieten Garantie vertheilt.
7.
Die Actien-Gesellschaft wird den Bau durch die neubegründete Deutsche Reichs- und
Continental-Actien-Baugesellschaft zu Berlin ausführen lassen. Die Bankhäuser Bleich-
röder und Landau sind aber solidarisch dafür hastbar, daß der Bau und die Aus-
rüstung der Bahn für das festgestellte Anlagecapital vorschristsmäßig ausgeführt werde.
Dleselben haben daher eine etwaige Ueberschreitung des Ank agecapitals zu decken.
B.
Die Baujzeit wird auf drei Jahre sesigeseßt.
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Die Bankhäuser Bleichröder und Landau übernehmen den Gesammtbetrag der
Stammactien und Stamm-Prloritätsoctlen auf feste Rechnung zum Nominalbetrage und
blelben für die volle Einzahlung verhastet.
10.
Zur Sicherstellung der übernommenen und ihnen durchgängig solidarisch aufhaften-
den Verpflichtungen bestellen die Bankhäuser Bleich öder und Landau alsbald nach
definittver Genehmigung dieses Vertrages eine Caution von 300,000 Thlr. in deutschen
courshabenden Papleren zum Tagescours. Die Bestimmung der Casse, in welcher diese
Cautlon zu hinterlegen ist, bleibt weiterer Entschließung der Regierungen vorbehalten.
S
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