Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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11. 
Die Regierungen behalten sich vor, von dem gegenwärtigen Vertrage zuräckzu- 
treten, insofern nicht innerhalb 6 Monaten vom Tage der definttiven Genehmigung des- 
selben die Actiengesellschaft constituirt und die Concessionserkheilung nachgesucht seln 
wird. 
12. 
Der die Ausführung der in Rede stehenden Bahnstrecke betreffende Präliminar= 
vertrag d. d. Berlin den 5. Februar 1870 wird hiermit aufgehoben. 
13. 
Die Regierungen behalten sich die Zustimmung ihrer Landesvertretungen zu dem 
gegenwärtigen Vertrage vor. Dieselbe ist ehemöglichst, spälestens binnen 5 Wochen, 
beizubringen. 
Sollte der Vertrag nicht definitlv genehmigt werden, so sind die Vorarbelten den 
mitcontrahirenden Bankhäusern zurückzugeben. 
Berlin, den 4. Februar 1872. 
v. Harbon. v. Groß. v. Gerstenberg. S. Bleichröder. Jocob Landan. 
Als 
Aachtrag 
zu der unter dem gestrigen Tage von den Regierungsvertretern von Sachsen-Welmar 
Sachsen-Altenburg und Reuß j. L. mit den Bankhäusern Bleichröder und Landau 
abgeschlossenen Convenklon ist noch Folgendes vereinbart worden: 
Die Bankhäuser Bleichröder und Landau verpflichten sich, den Regierungen 
gegenüber die Zinsgarantie in Höhe von 4½/% für 100,000 Thlr. Stammackien zu 
übernehmen und in dem ratierlichen Verhältniß zu leisten, wie die Regierungen ge- 
nöthigt sein werden, die Znsgarantie für die 3,000,000 Stammactlen zu bewlrken resp. 
an die Eisenbahncasse der Gera-Weimarer Bahn zu bezahlen; doch hört selbst- 
redend auch die Garantie der Bankhäuser nach 10 Jahren auf. 
Auf Wunsch der Regierungen sind die Bankhäuser verpflichtet, für obenbezelchnete 
Garantte 100,000 Thaler in courshabenden deutschen Papieren, mit mindestens 4½% 
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