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Conressions -Bedingungen
für die
Weimar-Gerger cisenbahngesellschaft.
Einer zum Zweck der Herstellung einer direkten Eisenbahnverbindung zwischen Welmar
und Gera zusammentretenden Actiengesellschaft wird zum Baue und Betrieb dieser Bahn
Konzession unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen erthelt:
8. 1.
Buͤr die Gesellschaft sind die in dem Vertrage der Regierungen mit den Vank-
häusern Bleichröder und Landau (Beilage A.) vom 4. und 5. Februar 1872, sowie
die in dem Staatsvertrag vom 26. März 1872 (Beilage B.) zwischen den betheiligten
Regierungen getroffenen Verelnbarungen maßgebend.
8. 2.
Das Gesellschaftsstatut darf keine Bestimmungen enthalten, welche mit den in §. 1
angeführten Verträgen und den gegenwärtigen Konzessionsbedingungen lm Widerspruche
stehen.
Das Statut muß folgende Bestimmungen enthalten:
l.
Die betheiligten Reglerungen behalten sich vor, für ihre durch die Staatsgarantle
bei der Gründung des Eisenbahnunkernehmens und dem Bau der Eisenbahn übernomme-
nen Leistungen, Stimmen in der Generalversammlung zu führen. Die Zahl dieser
Stimmen beträgt zusammen ein Sechstheil der in der Generalversammlung bel jeder
Abstimmung güllig abgegebenen Stlmmen der Aktionäre. Von der Gesammtzahl dieser
Neglerungs-Stimmen steben der Großherzogl. Sachsen-Weimarischen Reglerung 3/10 der
Herzoglich Sachsen= Altenburgischen Regierung 9/10 und der Fürstlich Reußischen j. L.
eglerung. 10 zu.
Diese Selmmen sind indessen nicht abzugeben, bel Wahlen in den Ausschtsratb.