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zu sorgen, ist auch verpflichten bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif-
erhöhung auf der unterbrochenen Strecke befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenbelten kaun die Gesellschaft Seiten der Auf-
sichtsbehörden nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden, und hat sich, wenn
auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwallung und Secquestratlon zu
gewärtigen.
8. 11.
Die Gesellschaft ist auf Verlangen der vertragschllehenden Regierungen verpflichtet,
fuͤr den Transport von Kohlen und Koals und eventuell der uͤbrlgen in Art. 45 der
Verfassung des Deutschen Reichs bezelchneten Gegenstände auf größere Entfernungen
den Einpfennigtarif einzuführen.
S. 12.
Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der Bahn-
polizel und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierungen über die Eisenbahn und
deren Betrieb sind nach den für den Umfang des Deutschen Reichs, beziehendlich von
den betreffenden Regierungen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden allgemeinen
und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich zu unter-
werfen hat.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Lokomotiven oder son-
stigen Fahrzeuge ist den jeßt bestehenden oder künftig zu erlassenden Beflimmungen
nachzukommen.
8. 13.
Der durch die Aufstellung von Hülfsgendarmen zur polizellichen Beaussichtigung
der Eisenbahnarbelter während der Bauzeit entstehende außerodentliche Aufwand ist von
der Gesellschaft zu ersetzen.
8. 14.
Die Gesellschaft ist verbunden, dafür Sorge zu tragen, daß erkrankte oder verun-
glückte Arbeiter und deren Familien nicht den Gemelnden derjenigen Orte, in welchen
sich die Arbeiter während des Bahnbaues, ohne daselbst ihren Unterstützungswohnsitz zu
oben, befinden, zur Last fallen.
Ee sind daher für Verpflegung und Unterstüpung in solchen Fällen auf Kosten der
Gesellschast die nölhigen Vorkehrungen zu treffen.
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