8. 15.
Dle Gesellschaft verpflichtet sich, bei Anstellung des Betriebspersonals den wegen
der Verwendung der mit Civilversorgungs= oder Civilanstellungoschein entlassenen Militärs
der deutschen Armee bestehenden oder künftig weiter zu treffenden Bestimmungen allent-
halben nachzukommen.
Im Uebrigen sind bei Anstellung der Beamten Angehörige der drei betheiligten
Staaten, unter der Voraussehung gehöriger Befähigung, vorzugsweise zu berücksichtigen.
8. 16.
Für Kriegsbeschädlgungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen
oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft vom
Staate, beziehungsweise vom deutschen Reiche, einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen.
8. 17.
Die Verpflichtungen der Gesellschaft hinsichtlich der Post, Telegraphie und der Militär-
transporte regeln sich nach den hierüber im Deutschen Reiche bestehenden, bezüglich zu
erlassenden Vorschristen und Instruktionen des Bundesraths oder der Reichsbehörden.
Gendarmen haben freie Beförderung durch die Bahn auf Dienstreisen.
8. 18.
Die in Gemäßheit des Art. 15 des Staatsvertrags vom 26. März 1872 (Bel-
lage P.) zu ernennenden Regierungskommissare haben Anspruch auf freie Beförderung
auf der Eisenbahn.
8. 19.
Sollte die Bahn innerhalb der bestimmten Banzeit nicht fertig hergestellt werden,
so sind nächst dem Erlöschen der Konzession und dem Verfalle der bestellten Kautlon die
betheillgten Regierungen — eine jede innerhalb ihres Gebietes — berechtigt, aber
nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem erworbenen Grund und Boden und an dem
ausgeführten Theile des Unter= und Oberbaues sammt Zubehör ganz oder bheilweise
gegen den durch gegenseillge Verständigung und eventuell durch drei Sachverständige,
von denen die Reglerung den einen, die Gesellschaft den zwelten und diese belden Sach-
verständige wieder einen dritten zu wählen haben, herzustellenden Tazwerth zu erwerben.