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derjenige als Strafe zu erlegen, welcher der Worschrist in J. 10. dleses Gesetzes zuwider
eine Muͤnzforte im gemeinen Verkehre nach einem hoͤhsern, als dem durch Gesetz oder Wer-
ordnung bestimmten oder nachgelassenen Werthsverhältnisse ausgiebt, so wie derjenige, welcher
eine inländische oder dieser gleichgestellce fremde Münzsorte zu einem niedrigern, als dem
bestimmten Rennwerthe, annimme.
Die Wiederholung solcher Zuwiderhandlungen, nach vorausgegangener Bestrafung, zie-
bet das erstemal die Serase des achefachen und in jedem nachfolgenden Falle die Sccase
des sechzehnsachen Betrages nach sich.
Es versteßt sich, daß auf den im §. 11. ausgenommenen Fall auch diese Strafdre=
bungen keine Anwendung finden.
* 37.
Wer seine Stellung als Brod· Lohn - oder Fabrikherr gegen seine Diensthoten oder Ar-
beiter dazu benubzt, Lekere zu Annahme anderer Münssorten, als sie zu fordern besugt sind,
oder zur Annayme von Scheidemünze in größeren Beträgen, als zur Ausgleichung in Kon-
rant erforderlich, in Zahlung zu nöthigen, verfällt — neben der etwa nach F. 36. verwirkten
Strafe — in eine Geldbuße von zwei Thalern.
Im Räcksalle ist dleselbe zu verdoppeln und bel wlederholten Rücksällen ble auf das
Vlerfache zu erhöhen, an dessen Stelle ouch nach Besinden verhältnihmößige Gefängnißstrase
verhänge werden kann-
. 38.
Konn dle Geldstrase gegen den Verureheilten ulche vollstreckt werden, so ist dieselbe (u
angemessene Gesängnihstrase zu verwandeln.
rl*dl 39.
Von ben eingehenden Gelbstrasen soll eln Drirrheil dem Denunclanten zufallen.
*
Die Sofbarkeic aller in dlesem Gesetze verborenen Handlungen verjähre mic dem Ab-
lause von drel Jahren.