Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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S. 114. 
Wenn Gesinde, welches eine Zeit lang dienstlos gewesen ist, wieder in Dienste tritt, 
ober sich von dem Orte seines dienstlosen Äufenthaltes anders wohin begiebt, so hat die 
Obeigkeit in das ihr vorzulegende Dienst jeugnisibuch zu bemerken, wie lange dasselbe sich 
ausser Dienste befunden, und ob wider selbiges waͤhrend dieser Zeit etwas Polizeiwidriges 
oder sonst Unerlaubtes vorgekommen sei. 
S. 115. 
u Geschäfe der Gesindemäkelei, welches darinnen bestehee, daß man für Geld dem 
Gesi — und umgekehrt den Herrschaften Gesinde zuweisec, ist nur solchen Per- 
sonen erlaubk, welche dazu landesberrliche Konzession erhalten haben. Ohne diese specielle 
Erlaubniß ist auchens Geschäfe bel Zehen Thalern Scrafe verboten. 
K 116. 
Wenn eine solche Konzession auiheil wird, so söll dem Gesindemäkler zugleich eine 
bestimmte, öffentlich bekanne zu machende Instruction über die ihm obliegenden Verbindlich- 
keiren und wegen des von ihm zu werderngen Mäklerlohns ertheilet werden. 
. 117. 
Jedes Versprechen, wodurch einem nicht konzessionirten Gesindemäbler irgend eine Ver- 
guͤtung fene Bemöühung zugesichere wird, ist ungültig, es kann darauf niche geklaget werden. 
A. 
Formular zu einem Gesindemicthkontracte. 
Zwischen zu N. und N. N. daselbst (oder zu N. N.) ist nachfolgender Dienstvertrag ab- 
sese word 
orweich naͤmlich N. auf (ein Jahr, ein halbes rc. Jahr oder 
auf cmvkcrttljahrlcchk, l)albsäl)rltchc, monatltche Aufsundtgu bei N. N. als (Bedienter, Kutscher, 
-eerknecht, Köchin, S#ama #.) in Dienste zu treten und allen ihm (ihr) obliegenden Arbeiten und 
uwe treu, fleißig und nach bester Kenntniß nachzukommen, auch gegen die Befehle seiner (ihrer) 
Densbercha sich wilig und gehorsam zu bezeigen. 
Dagegen verspricht N. N. jährlich (oder für die ' - zu geben: 
an Lohn Sgr. 
* 
ein Weihnachts ogeschenk eon . 
zu jedem Jahrmarkte in N. N. . - - 
Kostgeld woͤchentlich 9 » - - 
e „:
	        
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