Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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2. 
Zu diesem Brhufe hat sie dasuͤr zu sorgen, daß sämmtliche Justizbehoͤrden genaue Re· 
gistranden nach einem, von ihr vorzuschreibenden allgemeinen Muster halten, ihr auch am 
Schlusse eines jeden Jahres übersichtliche. Drozeß Untersuchungs= Depostten= und Vormund- 
schafts-Tabellen, so wie andere von ihr erwa für nöthig besundene Nachwesse über ihren Ge- 
schäftsberoieb vorlegen. "“ 
3. 
Sie har serner die sämmtlichen Gerschtsbebörden von Zele zu Zelt durch einen Beauf- 
#rageen aus ihrer Mitte zu revidiren. 
Der Commissair des Collegiums muß sich zu diesem Zwecke an den Sti# des Gerlches 
versügen und im Belseyn des Worstands dellelben die Registranden, Acten, Protokolle, Han- 
dels Consens- Depositen= Sportel- Rylationo- und andere Bücher des Geriches sich vorle- 
gen lassen, genau durchgehen und die enva vorgesundenen Mängel und Gebrechen, Nachläs- 
sigkeiren und Unordnungen durch esnen verpflichteten Prokokollführer genau aufzeichnen lassen. 
Besondere Aufmerksamkeit ist bierbei dem Sportelwesen zu widmen und jede Ausschrei- 
tung in dieser Beziehung zu bemerken. 
4. 
Es stebee dem Commissalr das Recht zu, an Ore und Seelle, so wie sonst im Bezirke 
des visitirten Gerichts, Erkundigungen unmittelbar von den Gerichtsper nen und Geriches- 
unterthanen einzuziehen und nach seinem Eemessen deshalb selbst die Gemeinde zusummen ru- 
sen zu lassen. 
5. 
Ueber die Wisitacionsverhandlung ist eim von dem Worstanbe der revidirten Behrde 
mit zu’ untergeichnendes Protokoll aufzunehmen und dem Reegierungecolleglum von dem ab- 
geordneten Commislsalr berichtlich vorzulegen. Das Collegium faßt die auf den Geund des- 
selben erforderlichen Beschsüsse und ertgeile ber revldirien Gerichtsstelle unser Brifügung ei- 
ner Protokollabschrife die nöthigen Anweisungen 
6. 
Die Kosten solcher Revlstonen werben aus dem gemeluschafelichen Rentamte besteicten,
	        
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